Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1313
39.5 Überweisung der Prämien (§ 108 Abs. 5 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 20.12.2021
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
39.5 Überweisung der Prämien (§ 108 Abs. 5 EStG 1988)
Rz 1313:
Die Erstattung der Bausparprämie erfolgt über Antrag der Bausparkasse, bei der der Steuerpflichtige den Bausparvertrag abgeschlossen hat. Der Antrag auf Erstattung ist beim Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe einzubringen. Die Prämie wird dem Bausparkonto des Bausparers gutgeschrieben.
Für die Prämienerstattung hat die Meldung der Daten durch die Bausparkasse im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Inhalt der Meldung und das Verfahren sind mit VVerordnung BGBl. II Nr. 296/2005 idgF festgelegt.
Normen und Schlagworte
- § 108 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 20.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF