Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1091–1099
19.7 Prämien für Diensterfindungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 15.12.2023
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
19.7 Prämien für Verbesserungsvorschläge und Vergütungen für Diensterfindungen (§ 67 Abs. 7 EStG 1988)
19.7.1 Allgemeines
Rz 1091:
Die Steuerbegünstigung gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988 gilt letztmalig für das Jahr 2015, die Rz 1091 bis 1099 sind daher nur bis zum Veranlagungsjahr 2015 anzuwenden.
Derartige Zahlungen sind unabhängig von der Anzahl der Auszahlungen innerhalb eines eigenen zusätzlichen um 15% erhöhten Jahressechstels und somit neben dem JahressechstelPrämien für sonstige Bezüge mit demDiensterfindungen sind nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 Steuersatz in Höhe von 6% zu besteuern. Die Berechnung dieses zusätzlichen um 15% erhöhten Sechstels hat in gleicher Weiseals sonstiger Bezug unter Anrechnung auf das Jahressechstel zu versteuern. Soweit solche Prämien mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu erfolgen wieversteuert wurden, steht die des Jahressechstels für sonstige Bezüge (Progressionsermäßigung nicht zu (vgl. VwGH 07.12.2020, § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988Ro 2019/15/0014 zu § 37 Abs. 7 EStG 1988). Es sind nur jene laufenden Bezüge heranzuziehenFür Diensterfindungsvergütungen, die vom Arbeitgeber ausbezahltdie Voraussetzungen des § 38 EStG 1988wurden erfüllen, ist auf einen Sechstelüberhang der Hälftesteuersatz anwendbar; der Zuflusszeitpunkt der Diensterfindungsvergütung und anderer innerhalb des Jahressechstels zu erfassender sonstiger Bezüge ist dabei unmaßgeblich (VwGH 07.12.2020, Ro 2019/15/0014). Andere Bezüge (zB Krankengeld, Pension, Einkünfte eines anderen Arbeitgebers) sind dabei nicht zuAuf laufend ausbezahlte Diensterfindungsvergütungen ist der ermäßigte Steuersatz im Rahmen einer Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988berücksichtigen anzuwenden (siehe auch EStR 2000 Rz 7345).
Rz 1092:
Eine Erfindung des Dienstnehmers ist gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, nur dann eine Diensterfindung, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt, und wenn
entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört oder
wenn der Dienstnehmer die Anregung zu dieser Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat oder
das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist.
Randzahlen 1093 bis 1099: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 15.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF