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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1091–1099

19.7 Prämien für Diensterfindungen

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 15.12.2023

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

19.7 Prämien für Verbesserungsvorschläge und Vergütungen für Diensterfindungen (§ 67 Abs. 7 EStG 1988) 19.7.1 Allgemeines Rz 1091: Die Steuerbegünstigung gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988 gilt letztmalig für das Jahr 2015, die Rz 1091 bis 1099 sind daher nur bis zum Veranlagungsjahr 2015 anzuwenden. Derartige Zahlungen sind unabhängig von der Anzahl der Auszahlungen innerhalb eines eigenen zusätzlichen um 15% erhöhten Jahressechstels und somit neben dem JahressechstelPrämien für sonstige Bezüge mit demDiensterfindungen sind nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 Steuersatz in Höhe von 6% zu besteuern. Die Berechnung dieses zusätzlichen um 15% erhöhten Sechstels hat in gleicher Weiseals sonstiger Bezug unter Anrechnung auf das Jahressechstel zu versteuern. Soweit solche Prämien mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu erfolgen wieversteuert wurden, steht die des Jahressechstels für sonstige Bezüge (Progressionsermäßigung nicht zu (vgl. VwGH 07.12.2020, § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988Ro 2019/15/0014 zu § 37 Abs. 7 EStG 1988). Es sind nur jene laufenden Bezüge heranzuziehenFür Diensterfindungsvergütungen, die vom Arbeitgeber ausbezahltdie Voraussetzungen des § 38 EStG 1988wurden erfüllen, ist auf einen Sechstelüberhang der Hälftesteuersatz anwendbar; der Zuflusszeitpunkt der Diensterfindungsvergütung und anderer innerhalb des Jahressechstels zu erfassender sonstiger Bezüge ist dabei unmaßgeblich (VwGH 07.12.2020, Ro 2019/15/0014). Andere Bezüge (zB Krankengeld, Pension, Einkünfte eines anderen Arbeitgebers) sind dabei nicht zuAuf laufend ausbezahlte Diensterfindungsvergütungen ist der ermäßigte Steuersatz im Rahmen einer Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988berücksichtigen anzuwenden (siehe auch EStR 2000 Rz 7345). Rz 1092: Eine Erfindung des Dienstnehmers ist gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, nur dann eine Diensterfindung, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt, und wenn entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört oder wenn der Dienstnehmer die Anregung zu dieser Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat oder das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist. Randzahlen 1093 bis 1099: derzeit frei

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
15.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF