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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 687

9.4.7 Auslandspensionen

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

9.4.7 Auslandspensionen Rz 687: Firmenpensionen, die ein Arbeitnehmer von seinem ehemaligen ausländischen Arbeitgeber erhält, fallen unter § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988. Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie Pensionen aus einer gesetzlichen (inländischen) Sozialversicherung entsprechen. Bei der Besteuerung dieser Pensionen sind bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

Normen und Schlagworte

Auslandspensionausländische Firmenpensionausländische gesetzliche Sozialversicherung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF