Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 278–280
5.6 Reisekosten (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 04.07.2008
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
5.6 Reisekosten (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988)
5.6.1 Reisebegriff (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988)
Rz 278:
Eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn
sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und
eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (siehe Rz 300 bis 310 betr. Tagesgeld).
Siehe auch Beispiel Rz 10278.
Rz 279:
Da der Reisebegriff des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sich mit dem Reisebegriff des § 4 Abs. 5 EStG 1988 deckt (VwGH 11.6.1991, 91/14/0074), gelten die dazu getroffenen Ausführungen für alle Einkunftsarten. Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 wurden die Textierungen des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 und des § 4 Abs. 5 EStG 1988 einander angeglichen. Anlass für die Änderung war das Erkenntnis des VwGH 30.1.2003, 99/15/0085, in dem der VwGH aus dem Fehlen der Wortfolge "ohne Nachweis ihrer Höhe" in der Textierung des § 4 Abs. 5 EStG 1988 (alte Fassung) die Ansicht abgeleitet hat, dass § 4 Abs. 5 EStG 1988 (lediglich) zu einer betragsmäßigen Begrenzung von Verpflegungsaufwendungen geführt habe, die im Übrigen nachzuweisen wären. Die Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2003 stellt klar, dass - sofern ein abzugeltender Mehraufwand offenkundig nicht auszuschließen ist (vgl. Rz 286) - die Berücksichtigung von Pauschalsätzen keinen Nachweis über entstandene Aufwendungen voraussetzt. Inhaltlich ist durch die Gesetzesänderung keine Änderung gegenüber der Beurteilung nach der Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 eingetreten.
Die Reisebegriffe des § 4 Abs. 5 EStG 1988 sowie des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 haben durch die Reisekostennovelle 2007, BGBl. I Nr. 45/2007, keine inhaltliche Änderung erfahren. Die Ergänzung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 durch BGBl. I Nr. 99/2007, wonach das volle Tagesgeld für 24 Stunden zusteht, dient nur der Klarstellung gegenüber dem Wahlrecht in § 26 Z 4 EStG 1988.
Rz 280:
Bei Berechnung der Entfernung vom Mittelpunkt der Tätigkeit ist von der kürzesten zumutbaren Wegstrecke auszugehen (VwGH 8.5.1984, 83/14/0187, VwGH 8.5.1984, 83/14/0193, VwGH 8.5.1984, 83/14/0194). Dabei ist die Entfernung zwischen Anfang und Ende (Ziel) der Fahrt und nicht die Entfernung zwischen den Ortsmittelpunkten maßgebend (VwGH 3.7.1990, 90/14/0069).
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 04.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF