Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1387–1389
41.7 Erstattung der Prämie (§ 108g Abs. 4 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 20.12.2021
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
41.7 Erstattung der Prämie (§ 108g Abs. 4 EStG 1988)
Rz 1387:
Die pauschale Erstattung erfolgt durch den Rechtsträger, bei dem die Abgabenerklärung abgegeben wurde. Die erstattete Prämie ist zwingend der Zukunftsvorsorgeeinrichtung zuzuführen. Die Kapitalgarantie hat auch die Prämiengutschrift zu umfassen.
Rz 1388:
Dieser Rechtsträger fordert den auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen zu erstattenden Steuerbetrag einmal jährlich (bis Ende Februar des Folgejahres) beim Finanzamt an. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden (§ 3 der V des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988).
Rz 1389:
Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe gekürzt, hat dies das Finanzamt dem Rechtsträger durch eine Rückmeldung mitzuteilen (§§ 7 VO betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 7 VO betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, BGBl. II Nr. 529/2003 idgF).
Normen und Schlagworte
- § 108g Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 20.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF