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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 585–588

7.12.2.2 Höchstbetrag für Kirchenbeiträge

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 31.01.2025

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

7.12.2.2 Höchstbetrag für Kirchenbeiträge Rz 585: Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften können bis zu 600 Euro (bis 2023: 400 Euro) jährlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Eine Erhöhung des Höchstbetrages beim Alleinverdiener oder Alleinerzieher bzw. für Kinder ist nicht vorgesehen. 7.12.2.3 Höchstbetrag für Zuwendungen im Sinne der §§ 4a, 4b und 4c EStG 1988 Rz 586: Ab der Veranlagung 2013 sind als SonderausgabenFreigebige Zuwendungen (Spenden) an nach § 4a EStG 1988 spendenbegünstigte Empfänger sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 als Sonderausgaben abzugsfähig, wobei der Gesamtbetrag aller als Betriebsausgaben und Sonderausgaben abzugsfähiger Zuwendungen mit 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte (des jeweiligen Veranlagungsjahres) vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 und Z 9 EStG 1988 begrenzt ist. Lohnsteuerlich begünstigt behandelte nichtselbständige Einkünfte, die entsprechend § 41 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 im Rahmen der Veranlagung nicht dem Einkommensteuertarif unterworfen werden, bleiben bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte außer Ansatz. Der Gesamtbetrag der Einkünfte umfasst auch solche, für die Österreich nach einem DBA kein Besteuerungsrecht zusteht (VwGH 24.5.2007, 2004/15/0051; BFG 30.6.2014, RV/4100587/2013). Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer erzielt im Jahre 2013 2024 steuerpflichtige Bezüge (KZ 245 des Jahreslohnzettels) in Höhe von 23.500 Euro. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 20132024 beantragt er das Pendlerpauschale in Höhe von 1.476 Euro, Fortbildungskosten in Höhe von 2.024 Euro und absetzbare Spenden im Ausmaß von 1.900 Euro. Bemessungsgrundlage für den Maximalbetrag iZm der Absetzbarkeit der Spenden ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Dieser beträgt 20.000 Euro (23.500 - 1.476 - 2.024). Die Absetzbarkeit der Spenden ist mit 10% dieses Betrages (ds. 2.000 Euro) begrenzt. Die Spenden können daher in der beantragten Höhe von 1.900 Euro berücksichtigt werden. Beispiel 2: Ein Steuerpflichtiger erzielt Einkünfte im Jahre 2013 Einkünfte 2024 aus nichtselbständiger Arbeit (KZ 245 des Jahreslohnzettels) in Höhe von 30.000 Euro und einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 15.000 Euro. In seiner Einkommensteuererklärung für 20132024 beantragt er absetzbare Spenden in Höhe von 2.500 Euro. Bemessungsgrundlage für den Maximalbetrag iZm der Absetzbarkeit der Spenden ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Dieser beträgt 15.000 Euro (30.000 - 15.000). Die Absetzbarkeit der Spenden ist mit 10% dieses Betrages (ds. 1.500 Euro) begrenzt. Die beantragten Spenden können daher nur im Ausmaß von 1.500 Euro berücksichtigt werden. Rz 587: Ab der Veranlagung 2016 sind als Sonderausgaben Zuwendungen an nach § 4b EStG 1988 spendenbegünstigte Empfänger sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn diese zum Zweck der Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse erbracht werden. Diese Zuwendungen dürfensind insoweit abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der erstmaligen Zuwendung und den folgenden vier Kalenderjahren insgesamt den Betrag 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von 500.000 Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 und Z 9 EStG 1988 EUR nicht nicht übersteigen. Zusätzlich sind Zuwendungen nur bis zu 10 Lohnsteuerlich begünstigt behandelte nichtselbständige Einkünfte, die entsprechend § 41 Abs. 4 erster Satz EStG 1988% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung nicht dem Einkommensteuertarif unterworfen werden, bleiben bei Ermittlung des jeweiligen Kalenderjahres als Sonderausgaben zu berücksichtigenGesamtbetrages der Einkünfte außer Ansatz. Zuwendungen, die vor dem 1. Jänner 2024 erfolgen, dürfen zudem zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der erstmaligen Zuwendung und den folgenden vier Kalenderjahren insgesamt den Betrag von 500.000 Euro nicht übersteigen. Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen und deren Berücksichtigung wegen Überschreitung des Höchstbetrages nicht möglich ist, können insoweit auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres als Sonderausgabe abgezogen werden (Zuwendungsvortrag). Im jeweiligen Jahr geleistete Zuwendungen sind stets vorrangig abzuziehen. Nicht abzugsfähige Zuwendungen aus Vorjahren, die im Rahmen eines Zuwendungsvortrages zu berücksichtigen sind, sind in größtmöglichem Ausmaß zu verrechnen. Die zeitlich am längsten zurückliegenden Beträge sind dabei zuerst zu berücksichtigen. Rz 588: Ab der Veranlagung 2017 sind als Sonderausgaben Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung (§ 1 Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, ISBG) sowie an deren Substiftungen (§ 4 Abs. 5 ISBG) zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung im Sinne des § 4c EStG 1988 sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 als Sonderausgaben abzugsfähig. Derartige Zuwendungen sind zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der Zuwendung grundsätzlich in Höhe von 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig. Insoweit derartige Zuwendungen jedoch gemeinsam mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen weder den Betrag von 500.000 Euro noch den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind sie jedenfalls als Sonderausgaben abzugsfähig. Lohnsteuerlich begünstigt behandelte nichtselbständige Einkünfte, die entsprechend § 41 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 im Rahmen der Veranlagung nicht dem Einkommensteuertarif unterworfen werden, bleiben bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte außer Ansatz. Die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe ist daher wie folgt begrenzt: Abzugsfähig sind Zuwendungen - unter allfälliger Berücksichtigung von Zuwendungen, die als Betriebsausgaben nach § 4c EStG 1988 berücksichtigt wurden - in Höhe von höchstens 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte. Übersteigen die Zuwendungen, die Grenze von 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte, sind sie bis zur Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig, wobei die insgesamt berücksichtigten Zuwendungen den Betrag von 500.000 Euro nicht übersteigen dürfen. Beispiel 31: Gewinn (vor Gewinnfreibetrag): 100.000 Euro Zuwendung aus dem Betriebsvermögen: 160.000 Euro Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 30.000 Euro Als Betriebsausgabe sind gemäß § 4c EStG 1988 100.000 Euro abziehbar; der Gewinn beträgt demnach 0, der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 30.000, die 10%-Grenze beträgt 3.000 Euro. Von der noch nicht als Betriebsausgabe berücksichtigten Zuwendung (60.000 Euro) ist der Betrag von 30.000 Euro als Sonderausgabe abziehbar. Beispiel 42: Gewinn (vor Gewinnfreibetrag): 100.000 Euro Zuwendung aus dem Betriebsvermögen: 120.000 Euro Zuwendungen aus dem Privatvermögen: 500.000 Euro Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 800.000 Euro Als Betriebsausgabe sind gemäß § 4c EStG 1988 100.000 Euro abziehbar; der Gewinn beträgt demnach 0, der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 800.000, die 10%-Grenze beträgt 80.000 Euro. Von dem für die Berücksichtigung als Sonderausgabe in Betracht kommenden Betrag der Zuwendung (20.000 Euro + 500.000 Euro = 520.000 Euro) ist der Betrag von 380.000 Euro als Sonderausgabe abziehbar, sodass insgesamt 500.000 Euro berücksichtigt werden. Randzahlen 587 und 588:Für Zuwendungen, die nach derzeit freidem 31. Dezember 2023 erfolgen, gilt: Soweit die Berücksichtigung einer Zuwendung wegen Überschreitung des Höchstbetrages nicht möglich ist, kann eine Zuwendung zur ertragsbringenden Vermögensausstattung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres als Sonderausgabe abgezogen werden (Zuwendungsvortrag). Im jeweiligen Jahr geleistete Zuwendungen sind stets vorrangig abzuziehen. Nicht abzugsfähige Zuwendungen aus Vorjahren, die im Rahmen eines Zuwendungsvortrages zu berücksichtigen sind, sind in größtmöglichem Ausmaß zu verrechnen. Die zeitlich am längsten zurückliegenden Beträge sind dabei zuerst zu berücksichtigen.

Normen und Schlagworte

KirchenbeitragSpendenbegünstigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
25, 26 (geltend: 26)
Gültig
31.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF