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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 497–502

7.6.2 Achtjährig gebundene Beträge (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988)

überholte Fassung (bis 17.12.2017)RichtlinieBMF-010222/0082-VI/7/2016gilt ab 29.05.2013

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.05.2013 bis 17.12.2017.

Wortlaut laut Findok

7.6.2 Achtjährig gebundene Beträge (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988) 7.6.2.1 Begünstigte Unternehmen Rz 497: Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger, das sind gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen, Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist (VwGH 22.10.1996, 95/14/0128), Gebietskörperschaften, geleistet werden, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Steuerpflichtige als Wohnungswerber anzusehen ist. Dies bedeutet, dass der Bauträger rechtlich in der Lage sein muss, spätestens bei Baubeginn mit dem Steuerpflichtigen als Wohnungswerber einen Anwartschaftsvertrag abzuschließen. Die Sonderausgabenbegünstigung für achtjährig gebundene Beträge steht jenem Erstbenutzer des Wohnraumes jedenfalls zu, der als Erstkäufer den Kaufvertrag mit dem begünstigten Bauträger abgeschlossen hat. Rz 498: Kein Sonderausgabenabzug besteht bei Zahlungen im Rahmen von Wohnsparverträgen, bei denen kein Anwartschaftsrecht auf eine bestimmte Wohnung eingeräumt werden kann oder der Bauträger noch gar nicht über das Grundstück verfügt und auch kein Vorkaufsrecht eingeräumt worden ist oder für das Grundstück keine Baulandwidmung besteht, also wenn zB bei Grundstücken im Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet mit einer Baugenehmigung gar nicht gerechnet werden kann. Rz 499: Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen können in der Rechtsform von Vereinen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie als GmbH bestehen. Begünstigt sind weiters Unternehmen, deren Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnungseigentum ist; in welcher Rechtsform sie bestehen, ist ohne Bedeutung. Rz 500: Baukostenzuschüsse an Gebietskörperschaften sowie bei Genossenschaftswohnungen an die Wohnungsgenossenschaft für die mietweise Überlassung von Wohnraum sind ebenfalls begünstigt. 7.6.2.2 Achtjährige Bindung Rz 501: Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass die vom Wohnungswerber für eine bestimmte Wohnung bezahlten Beträge mindestens durch acht Jahre gebunden sind (vgl. VwGH 12.10.1976, 0909/75). Eine schriftliche Vertragsurkunde ist nicht erforderlich, konkludente Handlungen genügen. Wird ein solcher Betrag in Teilbeträgen (Raten) bezahlt, dann berechnet sich die Frist von acht Jahren jeweils vom Tage der Einzahlung des Teilbetrages (der Rate) an. Wird der Betrag hingegen auf einmal mittels Darlehens bezahlt, dann beträgt die Bindungsfrist für den gesamten Betrag nur acht Jahre. Auch die Verpflichtung aus einem Kaufvertrag mit einem begünstigten Bauträger stellt für sich eine Bindung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 dar (VwGH 22.10.1996, 95/14/0128). 7.6.2.3 Leasinggesellschaft als begünstigter Bauträger Rz 502: Beträge sind auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie an Leasinggesellschaften geleistet werden, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist, bei Abschluss des Leasingvertrages durch die Zahlung einer Kaution ein Optionsrecht auf den Erwerb der Wohnung im Wohnungseigentum eingeräumt wird und eine mindestens achtjährige Bindung der Kaution besteht.

Normen und Schlagworte

GeneralsanierungRenovierungEinfamilienhausHausbauEigentumswohnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0082-VI/7/2016
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 26)
Gültig
29.05.2013 bis 17.12.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF