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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 11038

42.5.12a § 62 EStG 1988

überholte Fassung (bis 03.12.2024)Richtlinie2023-0.715.245gilt ab 10.12.2008

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.12.2008 bis 03.12.2024.

Wortlaut laut Findok

42.5.12a § 62 EStG 1988 Rz 11038a: Auslegung des Begriffes "Expatriates" hinsichtlich der vorübergehenden Beschäftigung in Österreich (Rz 1038a) (2008) Auf Grund eines Auftrages des ausländischen Arbeitgebers schließt ein Arbeitnehmer mit dem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft) einen Dienstvertrag ab, wobei hinsichtlich der Dauer des Dienstverhältnisses Folgendes vereinbart wird: Variante 1: Befristung auf 3 Monate mit einer Option auf unbefristete Verlängerung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten Variante 2: Befristung auf 4 Jahre mit Option auf Verlängerung bis maximal 8 Jahren Bei beiden Varianten wird behauptet, dass das Dienstverhältnis in Österreich innerhalb von 5 Jahren ab Dienstantritt beendet werden wird. Beide Sachverhaltsvarianten werden dem Finanzamt nach Ablauf des ersten Jahres nach Antritt des Dienstverhältnisses bekannt gegeben. Liegt eine "vorübergehende" Beschäftigung iSd LStR 2002 Rz 1038a vor und stehen die einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen als "Expatriates" zu? Laut LStR 2002 Rz 1038a liegt eine vorübergehende Beschäftigung im Inland dann nicht vor, wenn von vornherein eine längere Beschäftigungsdauer vorgesehen ist. Bei beiden Varianten können die Regelungen der Lohnsteuerrichtlinien betreffend Expatriates aus folgenden Gründen nicht angewendet werden: Bei Variante 1 ist zum Zeitpunkt der Veranlagung des ersten betroffenen Jahres bereits bekannt, ob die Option zur unbefristeten Vertragsverlängerung ausgeübt wurde. Im Falle der Nichtausübung stehen die Expatriates-Begünstigungen für den dreimonatigen Tätigkeitszeitraum zu, im Falle der Ausübung hingegen nicht. Bei Variante 2 kann zum Zeitpunkt der Veranlagung im Hinblick auf die Möglichkeit einer erst nach 4 Jahren auszuübenden Option nicht ausgeschlossen werden, dass von vornherein eine längere Beschäftigungsdauer geplant ist (Möglichkeit einer nicht offen gelegten Nebenabrede). Die Expatriates-Begünstigungen sind daher nicht anzuwenden. Wird allerdings die Option auf Vertragsverlängerung nach Ablauf der Befristung von 4 Jahren nicht in Anspruch genommen, liegt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO vor, das zu einer Bescheidänderung zu Gunsten des Arbeitnehmers im Rahmen der Veranlagung führen kann.

Normen und Schlagworte

ExpatriatesvorübergehendBefristungVertragsverlängerungBegünstigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.715.245
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 26)
Gültig
10.12.2008 bis 03.12.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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