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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 777–778

11.4.3 Alleinverdienerabsetzbetrag bei beschränkter Steuerpflicht und bei Option auf unbeschränkte Steuerpflicht

überholte Fassung (bis 31.12.2005)Richtlinie07 2501/4-IV/7/01gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 31.12.2005.

Wortlaut laut Findok

11.4.3 Alleinverdienerabsetzbetrag bei beschränkter Steuerpflicht und bei Option auf unbeschränkte Steuerpflicht Rz 777: Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 102 Abs. 3 EStG 1988 und § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988). Der Alleinverdienerabsetzbetrag setzt weiters auch die unbeschränkte Steuerpflicht des anspruchsvermittelnden (Ehe)Partners voraus. Rz 778: Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Personen, die in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unterliegen (ohne Option gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988), nicht zu, wenn deren (Ehe)Partner nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Für Steuerpflichtige des § 1 Abs. 4 EStG 1988 (bestimmte Staatsbürger aus EU- bzw. EWR-Ländern) ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe)Partners hingegen nicht erforderlich.

Normen und Schlagworte

Option zur unbeschränkten SteuerpflichtBeschränkt SteuerpflichtigeUnbeschränkte Steuerpflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 31.12.2005
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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