Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 777–778
11.4.3 Alleinverdienerabsetzbetrag bei beschränkter Steuerpflicht und bei Option auf unbeschränkte Steuerpflicht
überholte Fassung (bis 31.12.2005)Richtlinie07 2501/4-IV/7/01gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 31.12.2005.
Wortlaut laut Findok
11.4.3 Alleinverdienerabsetzbetrag bei beschränkter Steuerpflicht und bei Option auf unbeschränkte Steuerpflicht
Rz 777:
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 102 Abs. 3 EStG 1988 und § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988). Der Alleinverdienerabsetzbetrag setzt weiters auch die unbeschränkte Steuerpflicht des anspruchsvermittelnden (Ehe)Partners voraus.
Rz 778:
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Personen, die in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unterliegen (ohne Option gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988), nicht zu, wenn deren (Ehe)Partner nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Für Steuerpflichtige des § 1 Abs. 4 EStG 1988 (bestimmte Staatsbürger aus EU- bzw. EWR-Ländern) ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe)Partners hingegen nicht erforderlich.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 31.12.2005
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF