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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 777–778

11.4.3 Alleinverdienerabsetzbetrag bei beschränkter Steuerpflicht und bei Option auf unbeschränkte Steuerpflicht

überholte Fassung (bis 19.01.2011)RichtlinieBMF-010222/0217-VI/7/2009gilt ab 01.01.2006

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2006 bis 19.01.2011.

Wortlaut laut Findok

11.4.3 Alleinverdienerabsetzbetrag bei beschränkter Steuerpflicht und bei Option auf unbeschränkte Steuerpflicht Rz 777: Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 102 Abs. 3 EStG 1988 und § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988). Der Alleinverdienerabsetzbetrag setzt weiters auch die unbeschränkte Steuerpflicht des anspruchsvermittelnden (Ehe)Partners voraus. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht auch Personen nicht zu, die in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unterliegen und deren (Ehe-)Partner nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Siehe auch die Übersicht in Rz 14a. Rz 778: Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Personen, die in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unterliegen (ohne Optionkeinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, können gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988) beantragen, nicht zu, wenn derendass sie in Österreich als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages siehe Rz 7 ff. In diesem Fall ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partner nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Für Steuerpflichtige desPartners, wie sie grundsätzlich im § 133 Abs. 4 EStG 1988 verlangt wird, nicht erforderlich. Zu prüfen ist aber, ob der Steuerpflichtige mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in Partnerschaft mit mindestens einem Kind lebt und ob der (bestimmte Staatsbürger aus EU- bzwEhe-)Partner eigene Einkünfte erzielt. EWR-LändernDie Einkommensgrenzen sind zu beachten (siehe auch Rz 774) ist. Bei Bezug der Familienbeihilfe stehen auch die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe)Kinderzuschläge zu. Siehe auchPartners hingegen nicht erforderlichÜbersicht Rz 14a.

Normen und Schlagworte

Option zur unbeschränkten SteuerpflichtBeschränkt SteuerpflichtigeUnbeschränkte Steuerpflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0217-VI/7/2009
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 26)
Gültig
01.01.2006 bis 19.01.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF