Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 777–778
11.4.3 Alleinverdienerabsetzbetrag bei beschränkter Steuerpflicht und bei Option auf unbeschränkte Steuerpflicht
überholte Fassung (bis 19.01.2011)RichtlinieBMF-010222/0217-VI/7/2009gilt ab 01.01.2006
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2006 bis 19.01.2011.
Wortlaut laut Findok
11.4.3 Alleinverdienerabsetzbetrag bei beschränkter Steuerpflicht und bei Option auf unbeschränkte Steuerpflicht
Rz 777:
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 102 Abs. 3 EStG 1988 und § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988). Der Alleinverdienerabsetzbetrag setzt weiters auch die unbeschränkte Steuerpflicht des anspruchsvermittelnden (Ehe)Partners voraus.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht auch Personen nicht zu, die in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unterliegen und deren (Ehe-)Partner nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Siehe auch die Übersicht in Rz 14a.
Rz 778:
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Personen, die in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unterliegen (ohne Optionkeinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, können gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988) beantragen, nicht zu, wenn derendass sie in Österreich als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages siehe Rz 7 ff. In diesem Fall ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partner nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Für Steuerpflichtige desPartners, wie sie grundsätzlich im § 133 Abs. 4 EStG 1988 verlangt wird, nicht erforderlich. Zu prüfen ist aber, ob der Steuerpflichtige mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in Partnerschaft mit mindestens einem Kind lebt und ob der (bestimmte Staatsbürger aus EU- bzwEhe-)Partner eigene Einkünfte erzielt. EWR-LändernDie Einkommensgrenzen sind zu beachten (siehe auch Rz 774) ist. Bei Bezug der Familienbeihilfe stehen auch die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe)Kinderzuschläge zu. Siehe auchPartners hingegen nicht erforderlichÜbersicht Rz 14a.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0217-VI/7/2009
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 26)
- Gültig
- 01.01.2006 bis 19.01.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF