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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 356

5.9.12 Fahrrad

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 18.12.2025

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

5.9.12 Fahrrad Rz 356a: Bei pauschaler Berücksichtigung der Kosten aus der beruflichen Nutzung eines privaten Fahrrades (nicht zu einem Betriebsvermögen gehörend) sind nach der Kilometergeldverordnung (BGBl. II Nr. 289/2024) jene Kilometersätze heranzuziehen, die die Reisegebührenvorschrift 1955 für eine Fahrradnutzung vorsieht. Es sind dies 0,500,25 Euro pro Kilometer (bis 2024: 0,38 Euro pro Kilometer). Der pauschale Ansatz dieser Kilometergelder ist - bezogen auf durchschnittliche Anschaffungskosten - mit 1.500 Euro im Jahr (höchstens 3.000 Kilometer) begrenzt (bis 2024: 570 Euro im Jahr und 1.500 Kilometer)begrenzt. Anstelle des Kilometergeldes können die tatsächlichen Werbungskosten nachgewiesen werden. | Zeitraum | Kilometergeld | Kilometerhöchstbetrag pro Jahr | Höchstbetrag pro Jahr | bis 2024 | 0,38 Euro/km | 1.500 km | 570 Euro | 01.01.-30.06.2025 | 0,50 Euro/km | 3.000 km | Siehe unten*) | 01.07.-31.12.2025 | 0,25 Euro/km | ab 01.01.2026 | 0,25 Euro/km | 3.000 km | 750 Euro *) Der Höchstbetrag für das Kalenderjahr 2025 ergibt sich aus den von 01.01. bis 30.06.2025 absolvierten Kilometern multipliziert mit 0,50 Euro je km und den von 01.07. bis 31.12.2025 absolvierten Kilometern multipliziert mit 0,25 Euro je km, für insgesamt maximal 3.000 km. Anstelle des Kilometergeldes können die tatsächlichen Werbungskosten nachgewiesen werden. Siehe auch Rz 386.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
26 (geltend: 26)
Gültig
18.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF