Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 673–677
9.3.1.2 Zuordnung zu den Einkunftsarten
überholte Fassung (bis 19.12.2021)Richtlinie2020-0.804.786gilt ab 17.12.2014
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.12.2014 bis 19.12.2021.
Wortlaut laut Findok
9.3.1.2 Zuordnung zu den Einkunftsarten
Rz 673:
Gemäß § 25 Abs. 1 EStG 1988 sind Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen unterliegen diese Bezüge der Regelung des § 32 Z 1 EStG 1988. Die Bezüge werden daher im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb oder als sonstige Einkünfte erfasst. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sind derartige Bezüge durch die Pauschalierung gemäß § 17 EStG 1988 nicht abgegolten und daher gesondert zu versteuern.
9.3.1.3 Erfassung im Wege der Veranlagung
Rz 674:
In allen Fällen, in denen keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorliegen, werden die Bezüge im Wege der Veranlagung erfasst. Die auszahlende Stelle hat dem Empfänger der Bezüge eine Kalenderjahres-Bestätigung über die Höhe dieser Bezüge auszustellen. Darin ist zu vermerken, auf Grund welcher Tätigkeit die Bezüge geleistet werden. An Hand dieser Bestätigung werden die Bezüge der betreffenden Einkunftsart zugeordnet.
9.3.1.4 Erfassung im Wege des Lohnsteuerabzuges
Rz 675:
Krankengelder, die auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden, sowie Krankengeldzuschüsse des Arbeitgebers sind vom Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug zu unterziehen. Ein Lohnsteuerabzug gemäß § 66 EStG 1988 ist vom Arbeitgeber auch dann vorzunehmen, wenn auf Grund anderer Regelungen oder Vereinbarungen die Auszahlung des Krankengeldes durch den Arbeitgeber erfolgt. In diesen Fällen ist keine Mitteilung gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 an das Wohnsitzfinanzamt zu übermitteln. Gemäß § 84 EStG 1988 sind derartige Bezüge in den Lohnzettel aufzunehmen.
Rz 676:
Liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, ist Lohnsteuer gemäß §§ 69 Abs. 2 EStG 1988 69 Abs. 2 EStG 1988 auchauch bei Auszahlung der Krankengelder und bei Auszahlung der Krankengeldervon Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG durch den Krankenversicherungsträger einzubehalten. Seitens der auszahlenden Stelle ist dabei den Meldeverpflichtungen gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 nachzukommen. Werden von einem Versicherungsträger auf Grundaufgrund verschiedener Versicherungsfälle mehrere Bezüge an einen Bezugsberechtigten geleistet, dann ist eine gemeinsame Versteuerung nur dann vorzunehmen, wenn die Leistungen steuerlich gleich zu behandeln sind. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Leistungen entweder einheitlich gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 oder einheitlich gemäß § 66 EStG 1988 zu versteuern sind. Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversorgung, die Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind, gelten immer als vorübergehende Bezüge im Sinne des §§ 69 Abs. 2 EStG 1988 69 Abs. 2 EStG 1988. Der im §§ 69 Abs. 2 EStG 1988 69 Abs. 2 EStG 1988 vorgesehene vorgesehene Freibetrag von von 30 Euro (bis zum 31.12.2013 20 Euro) steht pro Tag zu. Erfolgt eine monatliche Abrechnung, so kann der Kalendermonat mit 30 Tagen angenommen werden; daraus ergibt sich ein monatlicher Freibetrag von 900 Euro (bis zum 31.12.2013 600 Euro). Werden vorübergehende Bezüge von mehreren Versicherungsträgern gezahlt, dann hat jeder dieser Versicherungsträger diesen Freibetrag zu berücksichtigen (siehe dazu auch Rz 1171 f). Die endgültige Besteuerung erfolgt im Zuge einer Pflichtveranlagung.
9.3.1.5 Rückzahlung von Krankengeld
Rz 677:
Werden Beträge für zu viel gezahltes Krankengeld (Überbezüge) rückerstattet, so stellen sie nur insoweit Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 oder Betriebsausgaben dar, als sie steuerpflichtige Bezüge betreffen.
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Krankenversicherunggesetzliche Krankenversicherunggesetzliche KrankenversorgungKrankengeldKrankengeldzuschussRückzahlung KrankengeldRückerstattung KrankengeldÜberbezügeLeistungen Unfallversorgunggesetzliche UnfallversorgungUnfallversicherung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.804.786
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 (geltend: 26)
- Gültig
- 17.12.2014 bis 19.12.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF