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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1125

19a START-UP-MITARBEITERBETEILIGUNG (§ 67a EStG 1988)

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 04.12.2024

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

19a START-UP-MITARBEITERBETEILIGUNG (§ 67a EStG 1988) 19a.1 Allgemeines (§ 67a Abs. 1 EStG 1988) Rz 1125d: Bei einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gilt der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen), abweichend von den allgemeinen Regeln des § 19 EStG 1988, nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile als zugeflossen, wenn die Voraussetzungen für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen in § 67a Abs. 2 EStG 1988 (siehe Rz 1125e bis 1125k) erfüllt sind. Ein Zufluss des geldwerten Vorteils erfolgt erst dann, wenn es zur Veräußerung der Anteile kommt oder ein anderer Tatbestand des § 67a Abs. 3 EStG 1988 (siehe Rz 1125l bis 1125r) vorliegt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die Besteuerung sind in § 67a Abs. 4 EStG 1988 geregelt (siehe Rz 1125s bis 1125x). Unabhängig vom Zuflusszeitpunkt geht das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung nach Maßgabe der allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätze im Zeitpunkt der Ausgabe auf den Arbeitnehmer über. Die Voraussetzungen gemäß § 67a Abs. 2 EStG 1988 müssen stets im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Abgabe der Anteile an den Arbeitnehmer - also bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums - kumulativ vorliegen. Dies gilt auch im Falle von so genannten "Vesting"-Modellen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
04.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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