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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 4128–4132

11.1.4 Pauschalierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 21.04.2026

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Wortlaut laut Findok

11.1.4 Pauschalierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer Rz 4128: Die einkommensteuerliche Pauschalierung ist von der umsatzsteuerlichen Pauschalierung unabhängig. Die Pauschalierungen können ohne jegliche wechselseitige Bindungen jeweils gesondert gewählt werden. Rz 4129: Die Basispauschalierung ist unabhängig davon möglich, ob der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer ertragsteuerlich nach dem Bruttosystem oder nach dem Nettosystem (§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG 1988) ansetzt. Steuerpflichtige, die eine Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 in Anspruch nehmen, können als Einnahmen-Ausgaben-Rechner generell nur nach dem Bruttosystem vorgehen. Im Hinblick darauf, dass die Basispauschalierung wesensmäßig eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellt, gilt dies auch für diese Form der Gewinnermittlung. Im Übrigen schließt auch die Anwendung der Pauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die Nettomethode bei einer "normalen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" (ohne Anwendung des § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988) aus (vgl. Rz 753 f). Rz 4130: Wird das Nettosystem gewählt, ist weder die auf Grund von Lieferungen oder sonstigen Leistungen geschuldete Umsatzsteuer noch die an andere Unternehmer bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) noch eine Umsatzsteuerzahllast anzusetzen. Das Betriebsausgabenpauschale ist als Nettogröße zu werten. Ungeachtet des Umstandes, ob bei der Umsatzsteuer eine Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 gewählt worden ist oder die tatsächlichen Vorsteuern angesetzt worden sind, darf daher aus dem Betriebsausgabenpauschale keine Umsatzsteuer herausgerechnet werden. Rz 4131: Beim Bruttosystem sind sowohl die auf Grund von Lieferungen oder sonstigen Leistungen geschuldete Umsatzsteuer als auch die an andere Unternehmer bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) sowie die Umsatzsteuerzahllast anzusetzen. Da das Betriebsausgabenpauschale als Nettogröße anzusehen ist, ist die auf ertragsteuerlich "abpauschalierte" Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer gesondert anzusetzen. Wird im Bereich der Umsatzsteuer die Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Anspruch genommen, ist das Vorsteuerpauschale ebenfalls gesondert als Betriebsausgabe anzusetzen. Im Fall einer unechten Umsatzsteuerbefreiung (zB Kleinunternehmer iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) oder im Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt wird (siehe UStR 2000 Rz 184), kann ab der Veranlagung 2019 die auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende - einkommensteuerlich abzugsfähige - Umsatzsteuer nicht in Höhe des rechnerisch ermittelten Vorsteuerpauschales gemäß § 14 UStG 1994 berücksichtigt werden (BFG 18.1.2016, RV/7100168/2016). Es kann nur die auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende tatsächliche Umsatzsteuer angesetzt werden. Neben dem Betriebsausgabenpauschale sind somit beim Bruttosystem aus dem Titel der Umsatzsteuer absetzbar: sämtliche gesondert absetzbaren Betriebsausgaben einschließlich Umsatzsteuer, die auf Anlagenzugänge entfallende Vorsteuer, soweit sie bei Inanspruchnahme des Vorsteuerpauschales nicht vom Vorsteuerpauschale erfasst ist, die auf pauschalierte Betriebsausgaben entfallende tatsächliche Umsatzsteuer oder - bei Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung - der Vorsteuerpauschalbetrag. Rz 4132: Damit wird dem Grundprinzip des § 4 Abs. 3 EStG 1988 Rechnung getragen, wonach die Umsatzsteuer grundsätzlich den Charakter eines durchlaufenden Postens aufzuweisen hat. Dies gewährleistet, dass die Nettomethode und die Bruttomethode jeweils zum selben steuerlichen (Total-)Gewinn führen. Beispiel: Aus Gründen einer systematischen Darstellung werden bei den folgenden Angaben und Berechnungen Periodenverschiebungen auf Grund "nachhängender" Umsatzsteuer-Fälligkeiten sowie die besondere ("13.") Umsatzsteuervorauszahlung zum 15. Dezember vernachlässigt. Einnahmen 2026 brutto: Warenerlöse usw. 240.000 (40.000 Umsatzsteuer) Ausgaben 2026 brutto: Waren 144.000 (24.000 Umsatzsteuer), Anlageninvestitionen (Anschaffungskosten jeweils über 1.500, 10 Jahre ND1.100) 36.000 (6.000 Umsatzsteuer), Löhne, Gehälter samt Nebenkosten 30.000, Sonstige Ausgaben 24.000 (4.000 Umsatzsteuer). Zahllast Umsatzsteuer bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung | | ohne ohne USt-Pauschalierung | mit mit USt-Pauschalierung | Geschuldete UstUSt | 40.000 | 40.000 | Vorsteuer Waren | -24.000 | -24.000 | Vorsteuer Anlagen | -6.000 | -6.000 | Vorsteuer sonstige Ausgaben | -4.000 | -3.600 | Zahllast | 6.000 | 6.400 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Einkommensteuer-Pauschalierung | Bruttomethode: | 240.000 | | Umsatz brutto | 240.000 | 240.000 | Wareneinsatz brutto | -144.000 | -144.000 | Lohnaufwand | -30.000 | -30.000 | Zahllast | -6.000 | 6.000 (6.400 bei USt-Pauschalierung)6.400 | Vorsteuer aus Anlageninvestitionen | -6.000 | -6.000 | Vorsteuer aus pauschaliertensonstigen Ausgaben | -4.000 | 4.000 (3.600 bei USt-Pauschalierung)3.600 | 1215% von 200.000 | 24.000-30.000 | -30.000 | Summe Betriebsausgaben | 214.000-220.000 | -220.000 | Gewinn | 26.00020.000 | 20.000 Nettomethode: | Umsatz netto | 200.000 | 200.000 | Wareneinsatz netto | -120.000 | -120.000 | Lohnaufwand | -30.000 | -30.000 | 1215% von 200.000 | -30.000 | 24.000-30.000 | Summe Betriebsausgaben | -180.000 | 174.000-180.000 | Gewinn | 26.00020.000 | 20.000

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.879
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
24 (geltend: 24)
Gültig
21.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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