Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 4128–4132
11.1.4 Pauschalierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer
überholte Fassung (bis 01.01.2006)Richtlinie06 0104/9-IV/6/00gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 01.01.2006.
Wortlaut laut Findok
11.1.4 Pauschalierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer
Rz 4128:
Die einkommensteuerliche Pauschalierung ist von der umsatzsteuerlichen Pauschalierung unabhängig. Die Pauschalierungen können ohne jegliche wechselseitige Bindungen jeweils gesondert gewählt werden.
Rz 4129:
Die Basispauschalierung ist unabhängig davon möglich, ob der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer ertragsteuerlich nach dem Bruttosystem oder nach dem Nettosystem (§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG 1988) ansetzt.
Steuerpflichtige, die eine Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 in Anspruch nehmen, können als Einnahmen-Ausgaben-Rechner generell nur nach dem Bruttosystem vorgehen. Im Hinblick darauf, dass die Basispauschalierung wesensmäßig eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellt, gilt dies auch für diese Form der Gewinnermittlung. Im Übrigen schließt auch die Anwendung der Pauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die Nettomethode bei einer "normalen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" (ohne Anwendung des § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988) aus (vgl. Rz 753 f).
Rz 4130:
Wird das Nettosystem gewählt, ist weder die auf Grund von Lieferungen oder sonstigen Leistungen geschuldete Umsatzsteuer noch die an andere Unternehmer bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) noch eine Umsatzsteuerzahllast anzusetzen. Das Betriebsausgabenpauschale ist als Nettogröße zu werten. Ungeachtet des Umstandes, ob bei der Umsatzsteuer eine Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 gewählt worden ist oder die tatsächlichen Vorsteuern angesetzt worden sind, darf daher aus dem Betriebsausgabenpauschale keine Umsatzsteuer herausgerechnet werden.
Rz 4131:
Beim Bruttosystem sind sowohl die auf Grund von Lieferungen oder sonstigen Leistungen geschuldete Umsatzsteuer als auch die an andere Unternehmer bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) sowie die Umsatzsteuerzahllast anzusetzen. Da das Betriebsausgabenpauschale als Nettogröße anzusehen ist, ist die auf ertragsteuerlich "abpauschalierte" Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer gesondert anzusetzen. Wird im Bereich der Umsatzsteuer die Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Anspruch genommen, so ist das Vorsteuerpauschale ebenfalls gesondert als Betriebsausgabe anzusetzen.
Neben dem Betriebsausgabenpauschale sind somit beim Bruttosystem aus dem Titel der Umsatzsteuer absetzbar:
sämtliche gesondert absetzbaren Betriebsausgaben einschließlich Umsatzsteuer,
die auf Anlagenzugänge entfallende Vorsteuer,
die auf pauschalierte Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer (im Falle einer Vorsteuerpauschalierung der darauf entfallende Vorsteuerbetrag).
Rz 4132:
Damit wird dem Grundprinzip des § 4 Abs. 3 EStG 1988 Rechnung getragen, wonach die Umsatzsteuer grundsätzlich den Charakter eines durchlaufenden Postens aufzuweisen hat. Dies gewährleistet, dass die Nettomethode und die Bruttomethode jeweils zum selben steuerlichen (Total-)Gewinn führen.
Beispiel:
Aus Gründen einer systematischen Darstellung werden bei den folgenden Angaben und Berechnungen Periodenverschiebungen auf Grund "nachhängender" Umsatzsteuer Fälligkeiten sowie die besondere ("13.") Umsatzsteuervorauszahlung zum 15. Dezember vernachlässigt.
Einnahmen brutto:
Warenerlöse usw. 2.400.000 (400.000 Umsatzsteuer)
Ausgaben brutto:
Waren 1.440.000 (240.000 Umsatzsteuer), Anlageninvestitionen (über 15.000, 10 Jahre ND) 360.000 (60.000 Umsatzsteuer), Löhne, Gehälter samt Nebenkosten 300.000, Sonstige Ausgaben 240.000 (40.000 Umsatzsteuer).
Zahllast Umsatzsteuer bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
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ohne
USt-Pauschalierung
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mit
USt-Pauschalierung
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Geschuldete Ust
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400.000
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400.000
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Vorsteuer Waren
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-240.000
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-240.000
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Vorsteuer Anlagen
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-60.000
|
-60.000
|
Vorsteuer sonstige Ausgaben
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-40.000
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-36.000
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Zahllast
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60.000
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64.000
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Einkommenssteuer-Pauschalierung
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Bruttomethode:
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2.400.000
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Umsatz brutto
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Wareneinsatz brutto
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1.440.000
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Lohnaufwand
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300.000
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Zahllast
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60.000
(64.000 bei USt-Pauschalierung)
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Vorsteuer aus Anlageninvestitionen
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60.000
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Vorsteuer aus pauschalierten Ausgaben
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40.000
(36.000 bei USt-Pauschalierung)
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12% von 2.000.000
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240.000
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Summe Betriebsausgaben
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2.140.000
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Gewinn
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260.000
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Nettomethode:
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Umsatz netto
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2.000.000
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Wareneinsatz netto
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1.200.000
|
Lohnaufwand
|
|
300.000
|
12% von 2.000.000
|
|
240.000
|
Summe Betriebsausgaben
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1.740.000
|
Gewinn
|
260.000
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 01.01.2006
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF