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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1271–1274

5.5.1.5.4 Betriebsunterbrechungsversicherung

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 05.12.2007

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Wortlaut laut Findok

5.5.1.5.4 Betriebsunterbrechungsversicherung Rz 1271: Als Betriebsausgaben absetzbar sind auch Prämien zu einer Betriebsunterbrechungsversicherung, welche den Schaden ersetzt, der durch eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des Betriebes infolge eines Schadenereignisses, wie zB Krankheit der den Betrieb leitenden Personen, Brand, Explosion, eintritt (VwGH 26.07.2007, 2006/15/0263). Dabei darf nur ein Ersatz in Höhe des tatsächlich entgangenen Betriebsgewinnes einschließlich der laufenden Betriebskosten gewährt werden. Prämien zu einer bloßen Krankentagegeldversicherung sind hingegen nicht als Betriebsausgaben absetzbar, wenn der Anspruch auf Tagegeld nach dem Versicherungsvertrag vom Bestehen einer Betriebsunterbrechung unabhängig ist. 5.5.1.5.5 Berufsunfähigkeitsversicherung Rz 1272: Prämien zu einer derartigen Versicherung sind nur dann Betriebsausgaben, wenn ausschließlich ein typisches Berufsrisiko versichert wird, worunter jenes Risiko zu verstehen ist, das mit der Berufsausübung verbunden ist. Versicherungsprämien sind dann nicht abzugsfähig, wenn Versicherungsgegenstand auch eine Berufsunfähigkeit infolge jeglicher Erkrankung, Körperverletzung oder Kräfteverfalles ist, weil diesfalls die allgemeine Vorsorge für die Zukunft im Vordergrund steht (VwGH 22.10.1991, 91/14/0043). Dies gilt auch für Versicherungsprämien zu so genannten Loss-of-Licence-Versicherungen (zB bei Berufspiloten, VwGH 27.2.2002, 96/13/0101). Rz 1273: Prämien für die Versicherung bestimmter Gliedmaßen oder Körperteile, die für die Berufsausübung von besonderer Bedeutung sind (zB die Hände eines Pianisten, die Beine eines Fußballers, das Gesicht eines Schauspielers oder die Stimme eines Opernsängers) sind betrieblich bzw. beruflich veranlasst (vgl. VwGH 28.11.1978, 1951/76; siehe auch Rz 1270). Rz 1274: Prämien für eine Invaliditätsversicherung sind idR nur als Sonderausgaben abzugsfähig. 5.5.1.5.6 Rückdeckungsversicherung für Abfertigungen Siehe Rz 3330 ff.

Normen und Schlagworte

BetriebsunterbrechungsversicherungSchadenereignisTagegeldBetriebsunterbrechungBerufsunfähigkeitsversicherungtypisches BerufsrisikoBerufsunfähigkeitLoss-of-Licence-VersicherungenSonderausgabenRückdeckungsversicherungAbfertigungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.879
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
Gültig
05.12.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF