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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 4852

14.8b Nichtabzugsfähige Aufwendungen für sonstige Bezüge

überholte Fassung (bis 05.05.2021)RichtlinieBMF-010200/0024-IV/6/2019gilt ab 07.05.2018

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.05.2018 bis 05.05.2021.

Wortlaut laut Findok

14.8b Nichtabzugsfähige Aufwendungen für sonstige Bezüge Rz 4852m: Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sieht ergänzend zu § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 ein Abzugsverbot für Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte vor, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 darstellen. Das Abzugsverbot kommt dabei nur zur AnwendungDie Bestimmung geht als speziellere Norm dem § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 vor. Maßgebend ist, wenn diese sonstigendass es sich um Bezüge handelt, die dem Grunde nach unter § 67 Abs. 6 EStG 1988 fallen; es ist dabei nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuernBedeutung, ob sie auch lohnsteuerlich begünstigt sind. Dementsprechend unterliegen auch freiwillige Abfertigungszahlungen an Personen, die sich im System "Abfertigung neu" befinden, (zur Gänze) dem Abzugsverbot (siehe auch LStR 2002 Rz 1087h). Das Abzugsverbot kommt im Rahmen des § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 nur insoweit zur Anwendung, als diese sonstigen Bezüge nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind. Rz 4852n: Dabei handelt es sich um sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, wie insbesondere freiwillige Abfertigungen und Abfindungen. 14.8c Abzugsverbot für Barumsätze bei Bauleistungen Rz 4852o: Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 betrifft Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die für die Erbringung von beauftragten Bauleistungen im Sinne des § 82a EStG 1988 bar gezahlt werden, sofern die Entgelte für die jeweilige Leistung den Betrag von 500 Euro übersteigen (§ 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988). Das Abzugsverbot ist erstmalig anzuwenden für Aufwendungen, die ab dem 1. Jänner 2016 anfallen. Rz 4852p: Das Abzugsverbot betrifft nur Entgelte, welche das auftraggebende Unternehmen dem beauftragten Unternehmen (Subunternehmen) als Gegenleistung bei Weitergabe der Erbringung einer Bauleistung in bar leistet. Es kommt daher nur im B2B-Bereich zur Anwendung und nur dann, wenn die Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben wird. Rz 4852q: § 82a EStG 1988 verweist hinsichtlich der Bauleistungen auf § 19 Abs. 1a UStG 1994. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dienen (EuGH 13.12.2012, Rs C-395/11, BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH). Zur Definition des Bauwerks und der Bauleistung siehe UStR 2000 Rz 2602c. Rz 4852r: Das Entgelt bezieht sich auf das Entgelt für eine einheitliche Leistung, weshalb das Abzugsverbot auch bei einer willkürlichen und sachfremden Aufteilung der einheitlichen Leistung (§ 22 BAO) zur Anwendung kommt. Bei der Grenze für die Abzugsfähigkeit handelt es sich um eine Freigrenze, sodass bei Übersteigen der Grenze von 500 Euro und Vorliegen der anderen Voraussetzungen das gesamte Entgelt nicht abzugsfähig ist. Gegenleistungen in Form einer Barzahlung, die im Einzelfall den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen, sind vom Abzugsverbot nicht erfasst. Rz 4852s: Wird ein Aufwand in einem Wirtschaftsjahr verbucht und erfolgt die Barzahlung erst in einem späteren Wirtschaftsjahr, stellt dies für eine allfällige Anwendung der Bestimmung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0024-IV/6/2019
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
17, 18 (geltend: 24)
Gültig
07.05.2018 bis 05.05.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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