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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 4852

14.8b Nichtabzugsfähige Aufwendungen für sonstige Bezüge

überholte Fassung (bis 06.05.2018)RichtlinieBMF-010203/0233-VI/6/2015gilt ab 25.08.2015

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.08.2015 bis 06.05.2018.

Wortlaut laut Findok

14.8b Nichtabzugsfähige Aufwendungen für sonstige Bezüge Rz 4852m: Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sieht ergänzend zu § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 ein Abzugsverbot für Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte vor, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 darstellen. Das Abzugsverbot kommt dabei nur zur Anwendung, wenn diese sonstigen Bezüge nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind. Rz 4852n: Dabei handelt es sich um sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, wie insbesondere freiwillige Abfertigungen und Abfindungen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0233-VI/6/2015
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
16 (geltend: 24)
Gültig
25.08.2015 bis 06.05.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF