Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 5654–5656
18.1.5.2 Aufgabe des Teilbetriebes
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 07.05.2018
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Wortlaut laut Findok
18.1.5.2 Aufgabe des Teilbetriebes
Rz 5654:
Die Aufgabe eines Teilbetriebes ist der Aufgabe des Betriebes gleichgestellt. Sie liegt dann vor, wenn alle wesentlichen Grundlagen eines Teilbetriebes in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang in einem Zuge an mehrere Dritte veräußert oder ins Privatvermögen des Betriebsinhabers übernommen oder zum Teil an Dritte veräußert und zum Teil ins Privatvermögen des Betriebsinhabers überführt werden (VwGH 22.4.1980, 0733/80). Das Vorliegen der Aufgabe eines Teilbetriebes ist aus der Sicht des Aufgebenden zu beurteilen (VwGH 3.11.1992, 89/14/0271).
Rz 5655:
Keine begünstigte Teilbetriebsaufgabe liegt vor, wenn Teile der wesentlichen Grundlagen des Betriebsvermögens veräußert und andere in den verbleibenden (Teil-)Betrieb übernommen werden (VwGH 13.3.1991, 87/13/0190; VwGH 3.11.1992, 89/14/0098) bzw. wenn die werbende Tätigkeit - wenn auch in geringem Maße - aufrecht erhalten wird (VwGH 18.12.1997, 96/15/0140).
Rz 5656:
Für die Einordnung einer Teilbetriebsverpachtung (bloßes Ruhen des Teilbetriebes oder Teilbetriebsaufgabe) gelten die in Rz 5647 ff dargestellten Grundsätze.
Rz 5656a:
Besteht der einheitliche Gewerbebetrieb einer Mitunternehmerschaft aus zwei Teilbetrieben und wird einer dieser Teilbetriebe im Sinne einer Betriebsaufgabe langfristig verpachtet, führt dies für den verpachteten Teilbetrieb zu einer (Teil)Betriebsaufgabe (siehe Rz 5647 ff). § 2 Abs. 4 EStG 1988 steht dem nicht entgegen, weil dadurch lediglich die Einkunftsart als gewerblich normiert wird, aber dies nichts über eine Teilbetriebseigenschaft aussagt. Nach dieser Teilbetriebsaufgabe liegt weiterhin gesamthaft eine gewerbliche Betätigung vor, wobei die (nunmehr eigentlich vermögensverwaltende) Tätigkeit des aufgegebenen Teilbetriebes einen unselbständigen Teil des verbleibenden Gewerbebetriebes darstellt.
18.1.5.3 Aufgabe von Mitunternehmeranteilen
Siehe Rz 6006 ff.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.879
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 07.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF