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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 5654–5656

18.1.5.2 Aufgabe des Teilbetriebes

überholte Fassung (bis 06.05.2018)RichtlinieBMF-010203/0233-VI/6/2015gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 06.05.2018.

Wortlaut laut Findok

18.1.5.2 Aufgabe des Teilbetriebes Rz 5654: Die Aufgabe eines Teilbetriebes ist der Aufgabe des Betriebes gleichgestellt. Sie liegt dann vor, wenn alle wesentlichen Grundlagen eines Teilbetriebes in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang in einem Zuge an mehrere Dritte veräußert oder ins Privatvermögen des Betriebsinhabers übernommen oder zum Teil an Dritte veräußert und zum Teil ins Privatvermögen des Betriebsinhabers überführt werden (VwGH 22.4.1980, 0733/80). Das Vorliegen der Aufgabe eines Teilbetriebes ist aus der Sicht des Aufgebenden zu beurteilen (VwGH 3.11.1992, 89/14/0271). Rz 5655: Keine begünstigte Teilbetriebsaufgabe liegt vor, wenn Teile der wesentlichen Grundlagen des Betriebsvermögens veräußert und andere in den verbleibenden (Teil-)Betrieb übernommen werden (VwGH 13.3.1991, 87/13/0190; VwGH 3.11.1992, 89/14/0098) bzw. wenn die werbende Tätigkeit - wenn auch in geringem Maße - aufrecht erhalten wird (VwGH 18.12.1997, 96/15/0140). Rz 5656: Für die Einordnung einer Teilbetriebsverpachtung (bloßes Ruhen des Teilbetriebes oder Teilbetriebsaufgabe) gelten die in Rz 5647 ff dargestellten Grundsätze. 18.1.5.3 Aufgabe von Mitunternehmeranteilen Siehe Rz 6006 ff.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0233-VI/6/2015
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 06.05.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF