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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1489–1505

Ballveranstaltung, Ballbesuch

überholte Fassung (bis 06.05.2018)RichtlinieBMF-010203/0233-VI/6/2015gilt ab 05.12.2007

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.12.2007 bis 06.05.2018.

Wortlaut laut Findok

Ballveranstaltung, Ballbesuch Rz 1489: Siehe Rz 4714, Stichwort "Ballbesuch". Begräbnis Rz 1490: Kosten für das Begräbnis des Steuerpflichtigen sind keine Betriebsausgaben. Die Aufwendungen für das Begräbnis von im Dienst verunglückten Arbeitnehmern sind jedoch Betriebsausgaben. Beiträge Rz 1491: Prinzipiell ergibt sich eine Abzugsfähigkeit nur bei unmittelbarem Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit (VwGH 17.5.1989, 88/13/0038). Einzelfälle: Sportvereine: nicht abzugsfähig (VwGH 2.12.1970, 1223/70) Schulverein: nicht abzugsfähig (VwGH 24.11.1999, 99/13/0202) Autofahrerklub: siehe Personenkraftwagen - Einzelfälle (Rz 1614) Politische Parteien: siehe Rz 1420 sowie LStR 2002 Rz 239 Freiwillige Mitgliedschaft zu Berufs- und Wirtschaftsverbänden: siehe Rz 1412 ff. Pflichtmitgliedschaft zu Berufs- und Wirtschaftsverbänden: siehe Rz 1412 ff. Beratungskosten Rz 1492: Siehe "Rechtsberatung" (Rz 1623), "Steuerberatung" (Rz 1646). Bereitstellungszinsen Rz 1493: Zinsen für die Bereithaltung von Kapital bei Kreditzusagen sind sofort Betriebsausgaben und müssen nicht auf die voraussichtliche Kreditlaufzeit verteilt werden (zu verteilungspflichtigen Aufwendungen siehe Rz 1381 ff). Berufskleidung Rz 1494: Siehe "Kleidung" (Rz 1577). Berufskrankheit Rz 1495: Siehe "Krankheitskosten" (Rz 1581). Berufsrisikoversicherung Rz 1496: Siehe "Versicherung" (Rz 1682) sowie Rz 1270. Berufsverbände Rz 1497: Zur Abzugsfähigkeit der an diese geleisteten Beiträge siehe Rz 1412 ff. Beschädigung privater Wirtschaftsgüter Rz 1498: Siehe "Verlust privater Wirtschaftsgüter" (Rz 1677). Besserungskapital Rz 1499: Besserungskapital, das an Not leidende Unternehmen zum Zwecke ihrer Sanierung gezahlt wird oder in einem Forderungsnachlass besteht und im Falle der Besserung der wirtschaftlichen Situation dieses Unternehmens zurückgezahlt werden soll, ist grundsätzlich zu aktivieren; siehe hiezu auch Rz 2382 ff. Betreuung Rz 1499a: Siehe "Pflegetätigkeit", Rz 1616. Betriebsausflug des Personals Rz 1500: Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig (vgl. VwGH 15.11.1995, 92/13/0316). Zur Steuerfreiheit oder Steuerpflicht beim Dienstnehmer vgl. LStR 2002 Rz 78. Betriebsratsfonds Rz 1501: Siehe Rz 1297. Betriebssteuern Rz 1502: Siehe "Steuern" (Rz 1647). Betriebsunterbrechungsversicherung Rz 1503: Siehe Rz 1271. Betrug eines Gesellschafters Rz 1504: Kosten, die einem Gesellschafter aus seinem eigenen betrügerischen Vorgehen gegen seine Mitgesellschafter erwachsen, stellen für ihn keine Betriebsausgaben dar (VwGH 13.11.1953, 1262/51, betr. aus einer unredlichen Geschäftsführung resultierende Aufwendungen für einen Zivilrechtsstreit). Bewirtungskosten Rz 1505: Siehe Rz 4814 ff.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0233-VI/6/2015
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 24)
Gültig
05.12.2007 bis 06.05.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF