Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 1489–1505
Ballveranstaltung, Ballbesuch
überholte Fassung (bis 20.04.2026)Richtlinie2025-0.171.410gilt ab 07.05.2018
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.05.2018 bis 20.04.2026.
Wortlaut laut Findok
Ballveranstaltung, Ballbesuch
Rz 1489:
Siehe Rz 4714, Stichwort "Ballbesuch".
Begräbnis
Rz 1490:
Kosten für das Begräbnis des Steuerpflichtigen sind keine Betriebsausgaben.
Die Aufwendungen für das Begräbnis von im Dienst verunglückten Arbeitnehmern sind jedoch Betriebsausgaben.
Beitragszuschlag nach ASVG
Rz 1490a:
Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG, der wegen der unterlassenen Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt verhängt wird, stellt keine Strafe bzw. keine Sanktion strafrechtlichen Charakters dar, sondern ist als Pauschalersatz der Dienstgeber für den Verwaltungsaufwand der Krankenversicherungsträger zur Aufdeckung von Schwarzarbeit zu werten (VfGH 7.3.2017, G 407/2016 und G 24/2017). Er ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Beiträge
Rz 1491:
Prinzipiell ergibt sich eine Abzugsfähigkeit nur bei unmittelbarem Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit (VwGH 17.5.1989, 88/13/0038).
Einzelfälle:
Sportvereine: nicht abzugsfähig (VwGH 2.12.1970, 1223/70)
Schulverein: nicht abzugsfähig (VwGH 24.11.1999, 99/13/0202)
Autofahrerklub: siehe Personenkraftwagen - Einzelfälle (Rz 1614)
Politische Parteien: siehe Rz 1420 sowie LStR 2002 Rz 239
Freiwillige Mitgliedschaft zu Berufs- und Wirtschaftsverbänden: siehe Rz 1412 ff.
Pflichtmitgliedschaft zu Berufs- und Wirtschaftsverbänden: siehe Rz 1412 ff.
Beratungskosten
Rz 1492:
Siehe "Rechtsberatung" (Rz 1623), "Steuerberatung" (Rz 1646).
Bereitstellungszinsen
Rz 1493:
Zinsen für die Bereithaltung von Kapital bei Kreditzusagen sind sofort Betriebsausgaben und müssen nicht auf die voraussichtliche Kreditlaufzeit verteilt werden (zu verteilungspflichtigen Aufwendungen siehe Rz 1381 ff).
Berufskleidung
Rz 1494:
Siehe "Kleidung" (Rz 1577).
Berufskrankheit
Rz 1495:
Siehe "Krankheitskosten" (Rz 1581).
Berufsrisikoversicherung
Rz 1496:
Siehe "Versicherung" (Rz 1682) sowie Rz 1270.
Berufsverbände
Rz 1497:
Zur Abzugsfähigkeit der an diese geleisteten Beiträge siehe Rz 1412 ff.
Beschädigung privater Wirtschaftsgüter
Rz 1498:
Siehe "Verlust privater Wirtschaftsgüter" (Rz 1677).
Besserungskapital
Rz 1499:
Besserungskapital, das an Not leidende Unternehmen zum Zwecke ihrer Sanierung gezahlt wird oder in einem Forderungsnachlass besteht und im Falle der Besserung der wirtschaftlichen Situation dieses Unternehmens zurückgezahlt werden soll, ist grundsätzlich zu aktivieren (VwGH 31.5.2006, 2002/13/0168); siehe hiezu auch Rz 2382 ff.
Betreuung
Rz 1499a:
Siehe "Pflegetätigkeit", Rz 1616.
Betriebsausflug des Personals
Rz 1500:
Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig (vgl. VwGH 15.11.1995, 92/13/0316). Zur Steuerfreiheit oder Steuerpflicht beim Dienstnehmer vgl. LStR 2002 Rz 78.
Betriebsratsfonds
Rz 1501:
Siehe Rz 1297.
Betriebssteuern
Rz 1502:
Siehe "Steuern" (Rz 1647).
Betriebsunterbrechungsversicherung
Rz 1503:
Siehe Rz 1271.
Betrug eines Gesellschafters
Rz 1504:
Kosten, die einem Gesellschafter aus seinem eigenen betrügerischen Vorgehen gegen seine Mitgesellschafter erwachsen, stellen für ihn keine Betriebsausgaben dar (VwGH 13.11.1953, 1262/51, betr. aus einer unredlichen Geschäftsführung resultierende Aufwendungen für einen Zivilrechtsstreit).
Bewirtungskosten
Rz 1505:
Siehe Rz 4814 ff.
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.171.410
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 24)
- Gültig
- 07.05.2018 bis 20.04.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF