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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1440–1443

5.5.14 Öko-Zuschlag für Gebäude, die zu Wohnzwecken überlassen werden

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 08.05.2025

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Wortlaut laut Findok

5.5.14 Öko-Zuschlag für Gebäude, die zu Wohnzwecken überlassen werden Rz 1440: Bei Gebäuden, die zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15% für Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen iSd § 18 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG 1988 oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem iSd § 18 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988 als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (§ 124b Z 452 EStG 1988). Der Öko-Zuschlag steht nicht für Wirtschaftsgüter zu, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird. Rz 1441: Die Anknüpfung an § 18 Abs. 1 Z 10 lit. a und b EStG 1988 steckt den Kreis der betroffenen Maßnahmen mit der Regelung zum Öko-Sonderausgabenpauschale inhaltsgleich ab. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 10 lit. a sublit. aa bis cc bzw. der lit. b sublit. aa bis cc EStG 1988 müssen für die Inanspruchnahme des Öko-Zuschlags nicht vorliegen. Es ist daher insbesondere ohne Relevanz, ob für die Ausgaben tatsächlich eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG) ausbezahlt wurde. Inhaltlich muss es sich aber um Ausgaben handeln, die nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 förderfähig wären. Im Bereich der thermisch-energetischen Sanierung sind insbesondere die Dämmung von Außenwänden, Geschoßdecken, Dächern oder Böden, der Austausch von Fenstern oder Außentüren und Dach- und Fassadenbegrünungen erfasst. Der "Heizkesseltausch" erfasst die Umstellung auf eine Wärmepumpe, eine Holzzentralheizung (zB Pellets) oder einen Fernwärmeanschluss. Für die Begünstigung ist es dem Grunde und der Höhe nach unerheblich, ob die zu Grunde liegende Maßnahme einen Erhaltungs- oder einen Herstellungsaufwand darstellt. Rz 1442: Da gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 für Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze in Zusammenhang mit Gebäuden zur Wärme- und Kältebereitstellung ein (Öko-)Investitionsfreibetrag (IFB) zusteht (vgl. Rz 3817), kann bei Inanspruchnahme des IFB in derartigen Fällen kein Öko-Zuschlag berücksichtigt werden. Rz 1443: Der Öko-Zuschlag steht in zwei Wirtschaftsjahren zu, und zwar erstmalig für das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2024 beginnt, und letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr. Für die Beurteilung des zeitlichen Anwendungsbereichs ist der Öko-Zuschlag stets in jenem Jahr zu berücksichtigen, in dem auch die zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Bei Erhaltungsaufwendungen ist der Öko-Zuschlag in dem Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen, in dem der entsprechende Aufwand zu erfassen ist. Bei Herstellungsaufwendungen ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgebend. Der Öko-Zuschlag steht sofort zur Gänze zu, unabhängig von einer allfälligen Verteilung des zugrundeliegenden Aufwands. Beispiele (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr): A lässt einen Heizkesseltausch durchführen, der als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren ist, und von 2025 bis 2026 dauert: Nur für die Aufwendungen des Jahres 2025 kann ein Öko-Zuschlag geltend gemacht werden. B lässt eine Sanierung durchführen, die als Herstellung zu qualifizieren ist. Sie beginnt 2023 und wird 2024 fertiggestellt: Die gesamten Herstellungskosten können dem Öko-Zuschlag zugrunde gelegt werden. C lässt eine Sanierung durchführen, die als Herstellung zu qualifizieren ist. Sie beginnt 2025 und wird 2026 fertiggestellt und abgerechnet: Es steht kein Öko-Zuschlag zu.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.879
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
23, 24 (geltend: 24)
Gültig
08.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF