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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1440–1442

5.6 Lehrlingsfreibetrag

überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 01.02.2007

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 04.06.2013.

Wortlaut laut Findok

5.6 Lehrlingsfreibetrag 5.6.1 Wirkungsweise des Lehrlingsfreibetrages 5.6.1.1 Allgemeines, zeitliche Geltung Rz 1440: Der Lehrlingsfreibetrag (LFB, § 124b Z 31 EStG 1988) stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, deren Inanspruchnahme dem Lehrberechtigten (§ 2 Berufsausbildungsgesetz - BAG, siehe Rz 1443) freisteht. Er steht bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen in Höhe von jeweils 1.460 Euro bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, bei vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, nicht hingegen bei Teil- oder Vollpauschalierung zu (der LFB gilt nicht als Lohnaufwand zB iSd § 17 Abs. 1 EStG 1988). Eine teilweise Inanspruchnahme der Höhe nach oder eine Aliquotierung kommen nicht in Betracht. Rz 1440a: Die Bestimmungen betreffend den Lehrlingsfreibetrag sind nur für Lehrverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben. Zum Inkrafttreten siehe Rz 1456. Zum Verhältnis Lehrlingsfreibetrag - Lehrlingsausbildungsprämie siehe Rz 8234. 5.6.1.2 Anspruchsbegründende Voraussetzungen Rz 1441: Anspruchsbegründende Voraussetzungen sind - jeweils unabhängig von einander - der Beginn eines Lehrverhältnisses, unter der Voraussetzung, dass dieses über die Probezeit hinaus fortgesetzt wird, LFB - Teil 1 (siehe Rz 1448 f), die Beendigung des Lehrverhältnisses durch Ablauf der Lehrzeit oder durch frühere Ablegung der Lehrabschlussprüfung, LFB - Teil 2 (siehe Rz 1450), die Ablegung der Lehrabschlussprüfung, LFB - Teil 3 (siehe Rz 1451). 5.6.1.3 Unabhängigkeit der Teilbeträge voneinander Rz 1442: In jedem Wirtschaftsjahr, in dem die jeweils anspruchsbegründende(n) Voraussetzung(en) verwirklicht wird (werden), steht - unabhängig von der Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme der für die übrigen Tatbestände vorgesehenen Freibeträge - der (die) jeweilige(n) Freibetrag (Freibeträge) in Höhe von jeweils 1.460 Euro zu. Die Inanspruchnahme des LFB - Teil 2 oder des LFB - Teil 3 setzt somit nicht voraus, dass derselbe Lehrberechtigte Anspruch auf den LFB - Teil 1 oder (hinsichtlich des LFB - Teil 3) Anspruch auf den LFB - Teil 2 hatte. Zum Inkrafttreten siehe Rz 1456.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0580-VI/6/2011
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 24)
Gültig
01.02.2007 bis 04.06.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF