Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 4147–4149
11.3.2 Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 900 000 S bzw. 65.500 € (Grundbetrag, § 2 der Verordnung)
überholte Fassung (bis 11.01.2009)RichtlinieBMF-010203/0638-VI/6/2008gilt ab 02.01.2006
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.01.2006 bis 11.01.2009.
22.03.200502.01.200612.01.200921.12.201014.12.201125.08.201507.05.201814.05.201906.05.202131.03.2023 (geltend)
Wortlaut laut Findok
11.3.2 Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 900 000 S bzw. 65.500 € (Grundbetrag, § 2 der Verordnung)
Rz 4147:
Rechtslage bis 31.12.200031. Dezember 2000
§ 2. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 900 000 Schilling kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) ermittelt werden (Grundbetrag).
Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb einen maßgebenden Einheitswert aufweist
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bis 200.000 Schilling
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27%
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über 200.000 bis 500.000 Schilling
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31%
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über 500.000 bis 900.000 Schilling
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35%.
(2) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 ist bei Vorliegen von Erlösen von mehr als 50.000 Schilling (einschließlich Umsatzsteuer) aus Be- und/oder Verarbeitung eigener und zugekaufter Urprodukte im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft der Prozentsatz um zehn Prozentpunkte zu erhöhen.
(3) Bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 kann abweichend vom Abs. 1 und 2 bei einem Einheitswert ab 500.000 Schilling auf Antrag des Steuerpflichtigen die Gewinnermittlung gemäß den Vorschriften des Abschnittes III erfolgen.
(4) Abweichend vom Abs. 1 beträgt bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 der maßgebliche Durchschnittssatz bis zu einem Einheitswert von 900.000 Schilling 31%, sofern er von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung für Alpen gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet wird 8%. Ebenso ist der Abs. 3 nicht anzuwenden.
(5) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 mit 70% der sich aus Abs. 1 ergebenden Sätze anzusetzen.
(6) Der Gewinn aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist gemäß § 6 Abs. 1 und 3 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
Rechtslage ab 1.1.20012001 bis 2005
§ 2. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 65 500 Euro kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) ermittelt werden (Grundbetrag), soweit die §§ 3 bis 6 nichts Gegenteiliges bestimmen oder die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nicht gemäß § 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz ermittelt wird.
Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb einen maßgebenden Einheitswert aufweist
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bis 15.000 Euro
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37%
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über 15.000 bis 36.500 Euro
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41%
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über 36.500 bis 65.500 Euro
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45%.
(2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz bei Veranlagungen mit 70% der sich aus Abs. 1 ergebenden Sätze anzusetzen.
(3) Der Gewinn aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist gemäß § 6 Abs. 1 und 3 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
Rechtslage ab 2006
§ 2. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 65.500 Euro ist der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes von 39% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), soweit die §§ 3 bis 6 nichts Gegenteiliges bestimmen. Wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1a des Bauernsozialversicherungsgesetzes ermittelt, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.
(2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Abs. 1 ergebenden Satzes anzusetzen.
Rz 4148:
Rechtslage bis 31.12.200031. Dezember 2000
Grundsätzlich ist der Landwirt bis zu einem Einheitswert von 900.000 S hinsichtlich seiner Einkünfte aus der Landwirtschaft zur Gänze pauschaliert (Vollpauschalierung). Ab einem Einheitswert von 500.000 S kann der Steuerpflichtige auf Antrag an Stelle der 35%igen-prozentigen Vollpauschalierung die bis 2 Mio S Einheitswert bestehende Teilpauschalierung (Einnahmenaufzeichnung abzüglich 70% Betriebsausgabenpauschale) in Anspruch nehmen.
Rechtslage ab 1.1.20011. Jänner 2001
Grundsätzlich ist der Landwirt bis zu einem Einheitswert von 65.500 €uro hinsichtlich seiner Einkünfte aus der Landwirtschaft zur Gänze pauschaliert (Vollpauschalierung).
Das Wahlrecht, die Teilpauschalierung bei einem Einheitswert von über 36.500 €uro (500.000 S) in Anspruch zu nehmen, entfällt ab 2001.
Die Teilpauschalierung ist hinsichtlich der Landwirtschaft daher nur dann möglich, wenn von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz Gebrauch gemacht wird (vgl. § 8 der Verordnung) oder der maßgebende Einheitswert zwischen mehr als 65.500 €Euro und 150.000 €Euro liegt.
11.3.2.2 Gewinn aus Almwirtschaft
Rz 4149:
Wurde für Almen ein gesonderter Einheitswert festgestellt, ist dieser Einheitswert (bzw. der darin enthaltene Hektarsatz) um 30% zu kürzen. Für die Anwendung der Durchschnittssätze ist der gekürzte Betrag heranzuziehen.
Normen und Schlagworte
- Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
- LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0638-VI/6/2008
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 24)
- Gültig
- 02.01.2006 bis 11.01.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF