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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 4147–4149

11.3.2 Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 900 000 S bzw. 65.500 € (Grundbetrag, § 2 der Verordnung)

überholte Fassung (bis 11.01.2009)RichtlinieBMF-010203/0638-VI/6/2008gilt ab 02.01.2006

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.01.2006 bis 11.01.2009.

Wortlaut laut Findok

11.3.2 Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 900 000 S bzw. 65.500 € (Grundbetrag, § 2 der Verordnung) Rz 4147: Rechtslage bis 31.12.200031. Dezember 2000 § 2. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 900 000 Schilling kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) ermittelt werden (Grundbetrag). Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb einen maßgebenden Einheitswert aufweist | bis 200.000 Schilling | 27% | über 200.000 bis 500.000 Schilling | 31% | über 500.000 bis 900.000 Schilling | 35%. (2) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 ist bei Vorliegen von Erlösen von mehr als 50.000 Schilling (einschließlich Umsatzsteuer) aus Be- und/oder Verarbeitung eigener und zugekaufter Urprodukte im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft der Prozentsatz um zehn Prozentpunkte zu erhöhen. (3) Bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 kann abweichend vom Abs. 1 und 2 bei einem Einheitswert ab 500.000 Schilling auf Antrag des Steuerpflichtigen die Gewinnermittlung gemäß den Vorschriften des Abschnittes III erfolgen. (4) Abweichend vom Abs. 1 beträgt bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 der maßgebliche Durchschnittssatz bis zu einem Einheitswert von 900.000 Schilling 31%, sofern er von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung für Alpen gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet wird 8%. Ebenso ist der Abs. 3 nicht anzuwenden. (5) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 mit 70% der sich aus Abs. 1 ergebenden Sätze anzusetzen. (6) Der Gewinn aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist gemäß § 6 Abs. 1 und 3 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Rechtslage ab 1.1.20012001 bis 2005 § 2. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 65 500 Euro kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) ermittelt werden (Grundbetrag), soweit die §§ 3 bis 6 nichts Gegenteiliges bestimmen oder die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nicht gemäß § 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz ermittelt wird. Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb einen maßgebenden Einheitswert aufweist | bis 15.000 Euro | 37% | über 15.000 bis 36.500 Euro | 41% | über 36.500 bis 65.500 Euro | 45%. (2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz bei Veranlagungen mit 70% der sich aus Abs. 1 ergebenden Sätze anzusetzen. (3) Der Gewinn aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist gemäß § 6 Abs. 1 und 3 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Rechtslage ab 2006 § 2. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 65.500 Euro ist der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes von 39% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), soweit die §§ 3 bis 6 nichts Gegenteiliges bestimmen. Wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1a des Bauernsozialversicherungsgesetzes ermittelt, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht. (2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Abs. 1 ergebenden Satzes anzusetzen. Rz 4148: Rechtslage bis 31.12.200031. Dezember 2000 Grundsätzlich ist der Landwirt bis zu einem Einheitswert von 900.000 S hinsichtlich seiner Einkünfte aus der Landwirtschaft zur Gänze pauschaliert (Vollpauschalierung). Ab einem Einheitswert von 500.000 S kann der Steuerpflichtige auf Antrag an Stelle der 35%igen-prozentigen Vollpauschalierung die bis 2 Mio S Einheitswert bestehende Teilpauschalierung (Einnahmenaufzeichnung abzüglich 70% Betriebsausgabenpauschale) in Anspruch nehmen. Rechtslage ab 1.1.20011. Jänner 2001 Grundsätzlich ist der Landwirt bis zu einem Einheitswert von 65.500 €uro hinsichtlich seiner Einkünfte aus der Landwirtschaft zur Gänze pauschaliert (Vollpauschalierung). Das Wahlrecht, die Teilpauschalierung bei einem Einheitswert von über 36.500 €uro (500.000 S) in Anspruch zu nehmen, entfällt ab 2001. Die Teilpauschalierung ist hinsichtlich der Landwirtschaft daher nur dann möglich, wenn von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz Gebrauch gemacht wird (vgl. § 8 der Verordnung) oder der maßgebende Einheitswert zwischen mehr als 65.500 €Euro und 150.000 €Euro liegt. 11.3.2.2 Gewinn aus Almwirtschaft Rz 4149: Wurde für Almen ein gesonderter Einheitswert festgestellt, ist dieser Einheitswert (bzw. der darin enthaltene Hektarsatz) um 30% zu kürzen. Für die Anwendung der Durchschnittssätze ist der gekürzte Betrag heranzuziehen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0638-VI/6/2008
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 24)
Gültig
02.01.2006 bis 11.01.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF