Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 4147–4149
11.3.2 Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 65.500 Euro (Grundbetrag, § 2 der Verordnung)
überholte Fassung (bis 13.12.2011)RichtlinieBMF-010203/0048-VI/6/2011gilt ab 21.12.2010
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.12.2010 bis 13.12.2011.
22.03.200502.01.200612.01.200921.12.201014.12.201125.08.201507.05.201814.05.201906.05.202131.03.2023 (geltend)
Wortlaut laut Findok
11.3.2 Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 65.500 Euro (Grundbetrag, § 2 der Verordnung)
Rz 4147:
Rechtslage 2001 bis 2005
§ 2. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 65 500 Euro kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) ermittelt werden (Grundbetrag), soweit die §§ 3 bis 6 nichts Gegenteiliges bestimmen oder die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nicht gemäß § 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz ermittelt wird.
Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb einen maßgebenden Einheitswert aufweist
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bis 15.000 Euro
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37%
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über 15.000 bis 36.500 Euro
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41%
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über 36.500 bis 65.500 Euro
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45%.
(2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz bei Veranlagungen mit 70% der sich aus Abs. 1 ergebenden Sätze anzusetzen.
(3) Der Gewinn aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist gemäß § 6 Abs. 1 und 3 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
Rechtslage ab 2006
§ 2. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 65.500 Euro ist der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes von 39% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), soweit die §§ 3 bis 6 nichts Gegenteiliges bestimmen. Wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1a des Bauernsozialversicherungsgesetzes ermittelt, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.
(2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Abs. 1 ergebenden Satzes anzusetzen.
11.3.2.1 Gewinn aus Landwirtschaft
Rz 4148:
Rechtslage ab 1. Jänner 2001
Grundsätzlich ist der Landwirt bis zu einem Gesamteinheitswert von 65.500 Euro hinsichtlich seiner Einkünfte aus der Landwirtschaft vollpauschaliert. Es besteht kein Wahlrecht zwischen Voll- und Teilpauschalierung (VwGH 28.10.2009, 2005/15/0019).
Die Teilpauschalierung ist hinsichtlich der Landwirtschaft nur dann möglich, wenn von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a Bauern-Sozialversicherungsgesetz Gebrauch gemacht wird (vgl. § 8 Abs. 1 der Verordnung) oder der maßgebende Einheitswert zwischen mehr als 65.500 Euro und 150.000 Euro liegt.
11.3.2.2 Gewinn aus Almwirtschaft
Rz 4149:
Wurde für Almen ein gesonderter Einheitswert festgestellt, ist dieser Einheitswert (bzw. der darin enthaltene Hektarsatz) um 30% zu kürzen. Für die Anwendung der Durchschnittssätze ist der gekürzte Betrag heranzuziehen.
Normen und Schlagworte
- LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
- § 2 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
- § 8 Abs. 1 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0048-VI/6/2011
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 11, 12 (geltend: 24)
- Gültig
- 21.12.2010 bis 13.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF