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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 4150–4154

11.3.2.3 Gewinn aus Forstwirtschaft (§ 3 der Verordnung)

überholte Fassung (bis 01.01.2006)Richtlinie06 0104/9-IV/6/00gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 01.01.2006.

Wortlaut laut Findok

11.3.2.3 Gewinn aus Forstwirtschaft (§ 3 der Verordnung) Rz 4150: Rechtslage bis 31.12.2000 § 3. (1) Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wenn auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein Teileinheitswert, der im Sinne der Bestimmung des § 125 Abs. 3 und 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln ist, von mindestens 150.000 Schilling entfällt, wobei Zuschläge gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung für Holzbezugsrechte dem forstwirtschaftlichen (Teil)einheitswert gleichzusetzen sind. Liegt dieser (Teil)einheitswert unter 150.000 Schilling, kann der Gewinn mit einem Durchschnittssatz von 40% des auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallenden Teiles des Einheitswertes berechnet werden. Der Durchschnittssatz ermäßigt sich bei einem (Teil)einheitswert unter 100.000 Schilling auf 30%. (2) Übersteigt der forstwirtschaftliche Einheitswert im Sinne des Abs. 1 150 000 Schilling, können als Betriebsausgaben in Forstwirtschaften mit einer dem Einheitswert gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung ergangenen Verordnung zugrunde gelegten durchschnittlichen | | Minderungszahl von mindestens 64 (Fichte und Lärche Bonität 7) oder Wertziffer von höchstens 9 | Minderungszahl von höchstens 63 oder (Fichte und Lärche Bonität 7) Wertziffer von mindestens 10 | Bei Holzverkäufen am Stamm | mit einem Durchschnittssatz von 20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) | mit einem Durchschnittssatz von 30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) | Bei Selbstschlägerungen | mit einem Durchschnittssatz von 50 % der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) | mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) angesetzt werden. Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl oder Wertziffer zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Minderungszahl oder Wertziffer zu ermitteln. (3) Bei der Berechnung des Gewinnes aus Forstwirtschaft ist der als forstwirtschaftlich anzusehende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden. Rechtslage ab 1.1.2001 § 3. (1) Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wenn auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein Teileinheitswert, der im Sinne der Bestimmung des § 125 Abs. 3 und 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln ist, von mehr als 11.000 Euro entfällt. Liegt dieser (Teil)einheitswert unter 11 000 Euro, ist der Gewinn mit einem Durchschnittssatz von 50 % des auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu berechnen. Der Durchschnittssatz ermäßigt sich bei einem forstwirtschaftlichen (Teil)einheitswert unter 7.500 Euro auf 40%. (2) Übersteigt der forstwirtschaftliche Einheitswert im Sinne des Abs. 1 den Betrag von 11.000 Euro, sind pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Diese sind von der dem Einheitswert gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 ergangenen Verordnung zugrunde gelegten durchschnittlichen Minderungszahl (Lärche und Fichte Bonität 7) oder Wertziffer abhängig und betragen: 1. Bei Selbstschlägerung: a. 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 61 oder einer Wertziffer von 11 bis 20 b. 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 62 bis 68 oder einer Wertziffer von 6 bis 10 c. 50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 69 bis 100 oder einer Wertziffer von 0 bis 5 2. Bei Holzverkäufen am Stock: a. 30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 63 oder einer Wertziffer von 10 bis 20 b. 20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 64 bis 100 oder einer Wertziffer von 0 bis 9 Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl oder Wertziffer zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Minderungszahl oder Wertziffer zu ermitteln. (3) Bei der Berechnung des Gewinnes aus Forstwirtschaft ist der als forstwirtschaftlich anzusehende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden. 11.3.2.3.1 Forsteinheitswert unter 100 000 S bzw. 7 500 € Rz 4151: Rechtslage bis 31.12.2000 Der Gewinn wird mit 30% vom forstwirtschaftlichen Einheitswert ermittelt. Rechtslage ab 1.1.2001 Der Gewinn wird mit 40% vom forstwirtschaftlichen Einheitswert ermittelt. Rz 4152: Rechtslage bis 31.12.2000 Soweit auf diese Pauschalierung durch Ableitung des Gewinnes vom Einheitswert verzichtet und freiwillig eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgenommen wird, sind den Einnahmen die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben gegenüberzustellen. In einem derartigen Fall ist die Anwendung von pauschalen Betriebsausgaben, wie sie bei Betrieben mit einem Forsteinheitswert über 150.000 S vorgesehen ist, nicht möglich. Rechtslage ab 1.1.2001 Die bis 31.12.2000 für Forstwirte bestehende Möglichkeit, an Stelle der Vollpauschalierung eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorzunehmen, entfällt ab 2001. Will der Land- und Forstwirt hinsichtlich der Forstwirtschaft auf die Pauschalierung verzichten, so muss er dies auch hinsichtlich aller übrigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweige tun. 11.3.2.3.2 Forsteinheitswert zwischen 100.000 S und 150.000 S bzw. zwischen 7.500 € und 11.000 € Rz 4153: Rechtslage bis 31.12.2000 Der Gewinn wird mit 40% vom forstwirtschaftlichen Einheitswert ermittelt. Rechtslage ab 1.1.2001 Der Gewinn wird mit 50% vom forstwirtschaftlichen Einheitswert ermittelt. 11.3.2.3.3 Forsteinheitswert über 150.000 S bzw. über 11.000 € Rz 4154: Rechtlage bis 31.12.2000 Der Gewinn wird aus den Betriebseinnahmen abzüglich tatsächlicher oder pauschaler Betriebsausgaben ermittelt. Als pauschale Betriebsausgaben können berücksichtigt werden: Bei einer Minderungszahl von mindestens 64 oder Wertziffer von höchstens 9 beträgt der Durchschnittssatz bei Holzverkäufen am Stamm 20% und bei Selbstschlägerungen 50%. Bei einer Minderungszahl von höchstens 63 oder Wertziffer von mindestens 10 beträgt der Durchschnittssatz bei Holzverkäufen am Stamm 30% und bei Selbstschlägerungen 70%. Maßgeblich ist die in den Berechnungsgrundlagen des jeweils gültigen Einheitswertbescheides enthaltene Minderungszahl oder Wertziffer. Bei Kleinstwäldern bis 10 ha Größe wird seitens der Bewertungsstelle der Finanzämter grundsätzlich keine Wertziffer ermittelt. Liegt der Gesamteinheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes über 900.000 S, so wird bei Bedarf vom Finanzamt eine fiktive Wertziffer ermittelt. Rechtslage ab 1.1.2001 Der Gewinn ist durch Abzug folgender pauschaler Betriebsausgaben von den tatsächlichen Betriebseinnahmen zu ermitteln: Bei Selbstschlägerung: a. 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 61 oder einer Wertziffer von 11 bis 20 b. 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 62 bis 68 oder einer Wertziffer von 6 bis 10 c. 50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 69 bis 100 oder einer Wertziffer von 0 bis 5 Bei Holzverkäufen am Stock: a. 30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 63 oder einer Wertziffer von 10 bis 20 b. 20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 64 bis 100 oder einer Wertziffer von 0 bis 9 Maßgeblich ist die in den Berechnungsgrundlagen des jeweils gültigen Einheitswertbescheides enthaltene Minderungszahl oder Wertziffer. Bei Kleinstwäldern bis 10 ha Größe wird seitens der Bewertungsstelle der Finanzämter grundsätzlich keine Wertziffer ermittelt. Liegt der Gesamteinheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes über 65.500 €, so wird bei Bedarf vom Finanzamt eine fiktive Wertziffer ermittelt.

Normen und Schlagworte

Kleinstwald

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 01.01.2006
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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