Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 4150–4154
11.3.2.3 Gewinn aus Forstwirtschaft (§ 3 der Verordnung)
überholte Fassung (bis 24.08.2015)RichtlinieBMF-010200/0012-VI/6/2013gilt ab 14.12.2011
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.12.2011 bis 24.08.2015.
22.03.200502.01.200612.01.200911.12.200914.12.201125.08.201507.05.201806.05.202131.03.2023 (geltend)
Wortlaut laut Findok
11.3.2.3 Gewinn aus Forstwirtschaft (§ 3 der Verordnung)
Rz 4150:
Rechtslage 2001 bis 2005
§ 3. (1) Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wenn auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein Teileinheitswert, der im Sinne der Bestimmung des § 125 Abs. 3 und 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln ist, von mehr als 11.000 Euro entfällt. Liegt dieser (Teil)einheitswert unter 11 000 Euro, ist der Gewinn mit einem Durchschnittssatz von 50 % des auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu berechnen. Der Durchschnittssatz ermäßigt sich bei einem forstwirtschaftlichen (Teil)einheitswert unter 7.500 Euro auf 40%.
(2) Übersteigt der forstwirtschaftliche Einheitswert im Sinne des Abs. 1 den Betrag von 11.000 Euro, sind pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Diese sind von der dem Einheitswert gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 ergangenen Verordnung zugrunde gelegten durchschnittlichen Minderungszahl (Lärche und Fichte Bonität 7) oder Wertziffer abhängig und betragen:
1. Bei Selbstschlägerung:
a. 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 61 oder einer Wertziffer von 11 bis 20
b. 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 62 bis 68 oder einer Wertziffer von 6 bis 10
c. 50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 69 bis 100 oder einer Wertziffer von 0 bis 5
2. Bei Holzverkäufen am Stock:
a. 30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 63 oder einer Wertziffer von 10 bis 20
b. 20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 64 bis 100 oder einer Wertziffer von 0 bis 9
Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl oder Wertziffer zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Minderungszahl oder Wertziffer zu ermitteln.
(3) Bei der Berechnung des Gewinnes aus Forstwirtschaft ist der als forstwirtschaftlich anzusehende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.
Rechtslage ab 2006
§ 3. (1) Beträgt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert nicht mehr als 11.000 Euro, ist der Gewinn aus Forstwirtschaft mit dem Durchschnittssteuersatz gemäß § 2 erfasst.
(2) Übersteigt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert den Betrag von 11.000 Euro, sind von den Betriebseinnahmen pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Diese sind von der dem forstwirtschaftlichen (Teil)Einheitswert zugrunde liegenden Minderungszahl für Fichte und Lärche der Bonität 7 bzw. Wertziffer abhängig und betragen:
1. Bei Selbstschlägerung:
a) 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 61 oder einer Wertziffer von 11 bis 20,
b) 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 62 bis 68 oder einer Wertziffer von 6 bis 10,
c) 50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 69 bis 100 oder einer Wertziffer von 01 bis 5.
2. Bei Holzverkäufen am Stock:
a) 30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 63 oder einer Wertziffer von 10 bis 20,
b) 20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 64 bis 100 oder einer Wertziffer von 01 bis 9.
Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl oder Wertziffer zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Minderungszahl oder Wertziffer zu ermitteln.
(3) Der als forstwirtschaftlich anzusehende Teil des Einheitswertes ist bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden, sofern er mehr als 11.000 Euro beträgt.
Randzahlen 4151 und 4152: entfallen
11.3.2.3.1 Forsteinheitswert bis 11.000 Euro
Rz 4153:
Rechtslage 2001 bis 2005
Der Gewinn wird mit 5039% vom forstwirtschaftlichen Einheitswert ermittelt. Bei einem Forsteinheitswert von unter 7.500, sofern der forstwirtschaftliche Einheitswert nicht mehr als 11.000 Euro wirdund der Gesamteinheitswert nicht mehr als 100.000 Euro (bis 2010: 65.500 Euro) beträgt und weder die Teilpauschalierungsoption (siehe Rz 4148a) noch die Beitragsgrundlagenoption (§ 23 Abs. 1a BSVG) ausgeübt wurde1). In dem pauschal ermittelten Gewinn mit 40% vom Forsteinheitswert ermitteltist auch der Eigenverbrauch enthalten.
Rechtslage ab 20061) Redaktionelle Anmerkung: Der erste Satz wurde am 4. Jänner 2012 im Rahmen einer Korrektur geändert:
DerVersion alt: "[...] sofern der Gesamteinheitswert nicht mehr als 100.000 Euro (bis 2010: 65.500 Euro) beträgt oder die Teilpauschalierungsoption (siehe Rz 4148a) oder die Beitragsgrundlagenoption (§ 23 Abs. 1a BSVG) ausgeübt wurde." Gewinn wird mit 39% vom forstwirtschaftlichen Einheitswert ermittelt, sofern der Gesamteinheitswert nicht mehr als 65.500 Euro beträgt. Darin enthalten ist auch der Eigenverbrauch.
Version neu: "[...] sofern der forstwirtschaftliche Einheitswert nicht mehr als 11.000 Euro und der Gesamteinheitswert nicht mehr als 100.000 Euro (bis 2010: 65.500 Euro) beträgt und weder die Teilpauschalierungsoption (siehe Rz 4148a) noch die Beitragsgrundlagenoption (§ 23 Abs. 1a BSVG) ausgeübt wurde."
11.3.2.3.2 Forsteinheitswert über 11.000 Euro
Rz 4154:
Der Gewinn ist durch Abzug folgender pauschaler Betriebsausgaben von den tatsächlichen Betriebseinnahmen zu ermitteln:
Bei Selbstschlägerung:
a. 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 61 oder einer Wertziffer von 11 bis 20
b. 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 62 bis 68 oder einer Wertziffer von 6 bis 10
c. 50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 69 bis 100 oder einer Wertziffer von 01 bis 5
Bei Holzverkäufen am Stock:
a. 30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 63 oder einer Wertziffer von 10 bis 20
b. 20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 64 bis 100 oder einer Wertziffer von 01 bis 9
Maßgeblich ist die in den Berechnungsgrundlagen des jeweils gültigen Einheitswertbescheides enthaltene Minderungszahl oder Wertziffer.
Bei Kleinstwäldern bis 10 ha Größe wird seitens der Bewertungsstelle der Finanzämter grundsätzlich keine Wertziffer ermittelt. Liegt der Gesamteinheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes über 100.000 Euro (bis 2010: 65.500 Euro, so) oder wird von der Möglichkeit der Teilpauschalierungsoption Gebrauch gemacht, wird bei Bedarf (zB bei Ausübung der Teilpauschalierungsoption ab 2011) vom Finanzamt eine fiktive Wertziffer ermittelt. Es bestehen allerdings keine Bedenken, die pauschalen Betriebsausgaben wie folgt zu ermitteln:
Ein Eigenverbrauch von Holz ist als Betriebseinnahme anzusetzenDer Wirtschaftswald im Kleinstwald (bis 10 ha Waldfläche) wird je nach den Gelände- und Bringungsverhältnissen (GBV) in Bringungslagen eingestuft, wobei die Bringungslage 1 für günstige GBV, die Bringungslage 2 für mittlere GBV und die Bringungslage 3 für schlechte GBV steht.
Nimmt ein pauschalierter Land- und Forstwirt die Teilpauschalierungsoption gemäß § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011 in Anspruch oder wird die sozialversicherungsrechtliche Teilpauschalierungsoption (§ 23 Abs. 1a BSVG) ausgeübt, können für den Kleinstwald folgende pauschale Betriebsausgaben angesetzt werden:
Bei Selbstschlägerung:
a.70% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 3
b.60% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 2
c.50% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 1
Bei Holzverkäufen am Stock:
a.30% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 3
b.20% der Betriebseinnahmen bei den Bringungslage 1 und 2.
Ein Eigenverbrauch von Holz ist als Betriebseinnahme anzusetzen.
Normen und Schlagworte
- LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
- LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010200/0012-VI/6/2013
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 13, 14, 15 (geltend: 24)
- Gültig
- 14.12.2011 bis 24.08.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF