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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 3860

9.2a.6 Nachversteuerung

überholte Fassung (bis 01.01.2006)Richtlinie06 0104/9-IV/6/00gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 01.01.2006.

Wortlaut laut Findok

9.2a.6 Nachversteuerung Rz 3860i: Der Förderung des Eigenkapitalzuwachses ist eine "Entförderung" bei späterem Eigenkapitalabbau zur Seite gestellt, indem bei Abbau der seinerzeit geförderten Eigenkapitalbildung eine Nachversteuerung einsetzt. Diese besteht darin, dass der Betrag der Eigenkapitalminderung gewinnerhöhend anzusetzen ist und mit dem ermäßigten Steuersatz des § 37 Abs. 1 EStG 1988 erfasst wird. Der Nachversteuerungsbetrag stellt einen Bestandteil des für die Ermittlung des Hälftesteuersatzes maßgeblichen Einkommens dar. Eigenkapitalabbau ist dabei die "Vorzeichenumkehrung" des Eigenkapitalanstiegs, also die Entnahmen abzüglich betriebsnotwendiger Einlagen übersteigen den Gewinn. Eigenkapitalminderungen auf Grund von Verlusten werden dabei allerdings ausgeblendet. Dies deshalb, weil es sich dabei um keinen "willentlichen" Eigenkapitalabbau handelt. Somit kommt es nur insoweit zur Nachversteuerung, als der Kapitalabbau auf Entnahmen zurückzuführen ist. Als Maßnahme einer nachträglichen "Entförderung" ist die Nachversteuerung überdies mit der Summe der innerhalb der letzten sieben Wirtschaftsjahre geförderten - dh. mit dem ermäßigten Satz versteuerten - Gewinne begrenzt. Rz 3860j: Sollten in einem Verlustjahr Entnahmen vorliegen, so führt zwar der Eigenkapitalabbau, insoweit er auf den Verlust zurückzuführen ist, zu keiner Nachversteuerung, wohl aber der anteilige entnahmebedingte Eigenkapitalabbau. In einem solchen Fall besteht folgendes Wahlrecht: Der Nachversteuerungsbetrag kann mit dem Jahresverlust ausgeglichen werden. Die nachzuversteuernden Einkünfte können (unter Aussparung des Verlustes für einen vertikalen oder horizontalen Verlustausgleich oder einen späteren Verlustvortrag) zur tarifermäßigten Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz gebracht werden, wobei die nachzuversteuernden Einkünfte gleichteilig auf das laufende und das folgende Wirtschaftsjahr zu verteilen sind. Beispiel: | | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | EK - Entwicklung Laufender Gewinn Laufender Verlust | 140 | 100 | -30 | 10 | 0 | Betriebsnotwendige Einlage Entnahmen | 10 -30 | 0 -50 | 0 -50 | 0 -70 | 0 -50 | Eigenkapitalanstieg | 120 | 50 | 0 | 0 | 0 | Begünstigt besteuerter Teil | 100 | 50 | 0 | 0 | 0 | Absinken des Eigenkapitals | Nein | Nein | 50 | 60 | 50 | Ermittlung des Nachversteuerungsbetrages | | | | | | Nachversteuerungsbetrag - vorläufig | | | 50 | 60 | 50 | Liegt ein laufender Verlust vor? | | | -30 | Nein | Nein | Inanspruchnahme Kürzung Verlustausgleich? | Ja | | | | | Bleibt für Verlustvortrag | 0 | 0 | 0 | | | Begünstigt in den letzten sieben Vorjahren (kumuliert) | 0 | 100 | 150 | 100 | 40 | Bleibt für Nachversteuerung | | | 20 | 60 | 40 | Nachzuversteuern aus laufendem Jahr | | | 10 | 60 | 40 | Nachzuversteuern aus Vorjahr | | | | 10 | | Nachzuversteuern gesamt | | | 10 | 70 | 40 Entscheidet sich der Steuerpflichtige für eine Nachversteuerung im Sinn des § 11a Abs. 4 EStG 1988, wird der innerbetriebliche Verlustausgleich (des Nachversteuerungsbetrages mit dem betrieblichen Verlust) unterdrückt ("freiwilliges Verlustausgleichsverbot"). Damit kommt es hinsichtlich des betrieblichen Verlustes - bei Vorhandensein anderer ausgleichsfähiger Einkünfte - zuerst zu einem horizontalen bzw. vertikalen Verlustausgleich. Ein nach Vornahme des horizontalen und/oder vertikalen Verlustausgleichs verbleibender Verlust (bzw. bei Nichtvorliegen anderer ausgleichsfähiger Einkünfte: der gesamte betriebliche Verlust) scheidet aus der Einkünfteermittlung aus und wird dem Verlustvortrag gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 zugeführt. Als Gesamtbetrag der Einkünfte verbleibt damit in derartigen Fällen der Nachversteuerungsbetrag gemäß § 11a Abs. 4 EStG 1988. Das auf dieser Grundlage ermittelte Einkommen ist der Ermittlung des Hälftesteuersatzes zu Grunde zu legen. Beispiel (Angaben in Tausend Euro, Sonderausgaben werden vernachlässigt): Der Eigenkapitalabfall des laufenden Jahres beträgt in allen Varianten 40, der Nachversteuerungsbetrag daher 40 (Gewinnjahr) oder 20 (Verlustjahr). In Verlustjahren wird die Nachversteuerung in Anspruch genommen. | | Var. 1 | Var. 2 | Var. 3 | Var. 4 | Var. 5 | Var. 6 | Gewinn/Verlust | -150 | -150 | -150 | -150 | 70 | 70 | Nachversteuerungsbetrag gemäß § 11a Abs. 3 oder 4 EStG 1988 | 20 | 20 | 20 | 20 | 40 | 40 | Einkünfte aus VuV | 220 | 70 | | -70 | -150 | -50 | Freiwilliges Verlustausgleichverbot gemäß § 11a Abs. 4 EStG 1988 | | 80 | 150 | 150 | | | Gesamtbetrag der verbleibenden Einkünfte | | 20 | 20 | -50 | -40 | 60 | Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 | 90 | 20 | 20 | -50 | -40 | 60 | Vollsatz | 70 | | | | | 20 | Hälftesteuersatz | 20 | 20 | 20 | | | 40 | Verlustvortrag | | 80 | 150 | 150 | |

Normen und Schlagworte

nicht entnommener GewinnNachversteuerungEigenkapitalminderungEigenkapitalanstiegEigenkapitalabbauVerlustausgleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 01.01.2006
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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