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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 7265–7268

26a.3.4 Rechnerische Durchführung

überholte Fassung (bis 25.06.2006)RichtlinieBMF-010203/0662-VI/6/2005gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 25.06.2006.

Wortlaut laut Findok

26a.3.4 Rechnerische Durchführung Rz 7265: Es sind die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuldigkeiten, die entstanden sind, jenen Schuldigkeiten gegenüberzustellen, die entstanden wären, wenn der durch die Erfüllung des gerichtlichen Ausgleichs (Zwangsausgleichs) resultierende Sanierungsgewinn nicht angefallen wäre (Vergleich der Steuerbelastung mit und ohne Sanierungsgewinn, § 36 Abs. 2 Z 1 EStG 1988). Von einer Festsetzung der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Steuer (=Differenzbetrag) ist in jenem Ausmaß Abstand zu nehmen, welches sich durch Anwendung des dem Forderungsnachlass entsprechenden Prozentsatzes (100% abzüglich Ausgleichsquote) auf diesen Differenzbetrag ergibt (§ 36 Abs. 2 Z 2 und 3 EStG 1988). Beispiel 1 (Einzelunternehmen): Im Jahr 2003 wird für ein gewerbliches Einzelunternehmen ein Zwangsausgleich mit einer Quote von 20% rechtskräftig bestätigt. Die Ausgleichsquote wird noch im Jahr 2003 voll erfüllt. Dadurch entsteht ein Sanierungsgewinn in Höhe von 46.000 Euro. Das Einkommen ohne Sanierungsgewinn würde 22.940 Euro (23.000 Euro abzüglich Sonderausgabenpauschale 60 Euro) betragen, jenes mit Sanierungsgewinn somit 68.940 Euro. | Steuer mit Sanierungsgewinn | 26.221,00 Euro | Steuer ohne Sanierungsgewinn | 5.172,30 Euro | Differenz | 21.048,70 Euro Von dieser Differenz sind gemäß § 36 EStG 1988 80%, somit 16.839 Euro nicht festzusetzen. Insgesamt ergibt sich somit eine Einkommensteuer von 26.221 Euro abzüglich 16.839 Euro = 9.382 Euro. Beispiel 2 (Kapitalgesellschaft): Im Jahr 2003 wird ein Zwangsausgleich betreffend eine GmbH mit einer Quote von 20% rechtskräftig bestätigt. Die Ausgleichsquote wird noch im Jahr 2003 voll erfüllt. Dadurch entsteht ein Sanierungsgewinn in Höhe von 46.000 Euro. Das Einkommen ohne Sanierungsgewinn würde 23.000 Euro betragen, jenes mit Sanierungsgewinn somit 69.000 Euro. | Steuer mit Sanierungsgewinn (69.000 Euro x 34%) | 23.460 Euro | Steuer ohne Sanierungsgewinn (23.000 Euro x 34%) | 7.820 Euro | Differenz | 15.640 Euro Von dieser Differenz sind gemäß § 23a KStG 1988 80%, somit 12.512 Euro nicht festzusetzen. Insgesamt ergibt sich somit eine Körperschaftsteuer von 23.460 Euro abzüglich 12.512 Euro = 10.948 Euro. Variante zu Beispiel 2: Die Ausgleichsquote wird im Jahr 2003 nur zu einem Viertel (also mit 5%) erfüllt, der Sanierungsgewinn 2003 beträgt somit nur 11.500 Euro (= ein Viertel von 46.000 Euro). Angaben sonst wie oben: | Steuer mit Sanierungsgewinn (34.500 Euro x 34%) | 11.730 Euro | Steuer ohne Sanierungsgewinn (23.000 Euro x 34%) | 7.820 Euro | Differenz | 3.910 Euro Von dieser Differenz sind gemäß § 23a KStG 1988 80%, somit 3.128 Euro nicht festzusetzen. Insgesamt ergibt sich somit eine Körperschaftsteuer von 11.730 Euro abzüglich 3.128 Euro = 8.602 Euro. In gleicher Weise ist in den folgenden Jahren nach Maßgabe der Quotenerfüllung vorzugehen. 26a.3.5 Offene Verlustvorträge (Verlustabzüge) Rz 7266: Verlustabzüge sind wie bisher vor der Ermittlung des Sanierungsgewinns unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2b EStG 1988 zu berücksichtigen. Beispiel 3: Betragliche Angaben wie Beispiel 2 in Rz 7265, es bestehen aber abzugsfähige Verluste aus Vorjahren von 36.000 Euro. Zwangsausgleich im Jahr 2003. Die Vortragsgrenze (§ 2 Abs. 2b EStG 1988) beträgt 63.250 Euro (75% von 23.000 Euro plus 46.000 Euro). Der Vorjahresverlust ist zur Gänze darin gedeckt und daher voll abzugsfähig. Das Einkommen ohne Sanierungsgewinn würde 5.750 Euro (23.000 Euro minus 17.250 Euro) betragen, jenes mit Sanierungsgewinn 33.000 Euro. | Steuer mit Sanierungsgewinn (33.000 Euro x 34%) | 11.220 Euro | Steuer ohne Sanierungsgewinn (5.750 Euro x 34%) | 1.955 Euro | Differenz | 9.265 Euro Von dieser Differenz sind gemäß § 23a KStG 1988 80%, somit 7.412 Euro nicht festzusetzen. Insgesamt ergibt sich somit eine Körperschaftsteuer von 11.220 Euro abzüglich 7.412 Euro = 3.808 Euro. Beispiel 4: Im Jahr 2003 wird ein Zwangsausgleich betreffend eine GmbH mit einer Quote von 20% rechtskräftig bestätigt. Die Ausgleichsquote wird noch im Jahr 2003 voll erfüllt. Dadurch entsteht ein Sanierungsgewinn in Höhe von 46.000 Euro. Die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn liegen vor. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ohne Sanierungsgewinn würde 58.000 Euro betragen, jener mit Sanierungsgewinn somit 104.000 Euro. Es bestehen abzugsfähige Verluste aus Vorjahren von 145.000 Euro. Die Vortragsgrenze (§ 2 Abs. 2b EStG 1988) beträgt 89.500 Euro (75% von 58.000 Euro plus 46.000 Euro). Der Vorjahresverlust ist nur in dieser Höhe im Wege des Verlustvortrages abzugsfähig. Das Einkommen mit Sanierungsgewinn beträgt daher 14.500 Euro. Das Einkommen ohne Sanierungsgewinn würde ebenfalls 14.500 Euro betragen. | Steuer mit Sanierungsgewinn (14.500 Euro x 34%) | 4.930 Euro | Steuer ohne Sanierungsgewinn (14.500 Euro x 34%) | 4.930 Euro | Differenz | 0 Euro Mangels Differenz kommt eine Nichtfestsetzung nicht in Betracht. 26a.3.6 Bescheidmäßige Darstellung Rz 7267: Die aus dem Einkommen einschließlich des Sanierungsgewinns ermittelte Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist zunächst ungekürzt auszuweisen. Die Nichtfestsetzung nach § 36 EStG 1988 bzw. § 23a KStG 1988 ist in der Folge bescheidmäßig gesondert darzustellen: Beispiel (Angaben nach Beispiel 2 Rz 7265): | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 69.000 Euro | Einkommen | 69.000 Euro | Körperschaftsteuer | 23.460 Euro | Davon nach § 23a KStG 1988 nicht festgesetzt | 12.512 Euro | Körperschaftsteuer daher | 10.948 Euro 26a.3.7 Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 BAO Rz 7268: Die Abgabenbehörden sind gemäß § 206 BAO idF AbgÄG 2003 befugt, auch in Sanierungsfällen außerhalb eines gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs von der Abgabenfestsetzung in einer dem § 36 EStG 1988 bzw. § 23a KStG 1988 vergleichbaren Weise Abstand zu nehmen. Dabei wird allerdings darauf Bedacht zu nehmen sein, inwieweit die Sanierungsbedürftigkeit auf unangemessen hohe Entnahmen zurückzuführen ist bzw. inwieweit sich die zur Sanierungsbedürftigkeit führenden Verluste bereits steuerlich ausgewirkt haben.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0662-VI/6/2005
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 25.06.2006
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF