Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 7512–7515
28.2 Erstattung von Absetzbeträgen (§ 40 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 10.12.2009)RichtlinieBMF-010203/0016-VI/6/2009gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 10.12.2009.
Wortlaut laut Findok
28.2 Erstattung von Absetzbeträgen (§ 40 EStG 1988)
28.2.1 Allgemeines
Rz 7512:
Die Einkommensermittlung und eine sich daraus ergebende Gutschrift der Negativsteuer (siehe LStR 2002 Rz 811) erfolgt (grundsätzlich) im Wege der Veranlagung. Wurden im Antragsjahr keine nichtselbständigen Einkünfte bezogen und hat auch keine Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfolgen, ermöglicht § 40 EStG 1988 über Antrag eine Erstattung des Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrages außerhalb eines Veranlagungsverfahrens (Formular E 5 bzw. bei gleichzeitiger Kapitalertragsteuererstattung Formular E 3). Erstattet wird ab dem Jahr 2004 bis zum vollen Ausmaß des jeweils zustehenden Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrages (inkl. des Kinderzuschlages). 2002 und 2003 war der Erstattungsbetrag mit 364 € begrenzt, 1999 bis 2001 mit 5.000 S (BGBl. I Nr. 79/1998; bis 31. Dezember 1998 war die Erstattung mit einem Teilbetrag von 2.000 S begrenzt).
Beispiel:
Eine alleinerziehende Mutter eines Kindes bezieht 2005 ein Einkommen (zB Werkvertrag) von 5.000 €. Die Negativsteuer 2005 wird ermittelt:
Die Einkommensteuer beträgt nach dem Tarif für 2005 Null. Der Alleinerzieherin wird, da die Veranlagungsgrenze unterschritten wird, im Wege der Erstattung gemäß § 40 EStG 1988 eine Negativsteuer von 494 € gutgeschrieben.
28.2.2 Arbeitnehmerabsetzbetrag
Rz 7513:
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag bis zu 54 € ist nicht im vereinfachten Verfahren gemäß § 40 EStG 1988 zu erstatten, sondern nur im Wege der Veranlagung, siehe LStR 2002 Rz 811 und 812.
28.2.3 Voraussetzungen der Erstattung
Rz 7514:
Unterbleiben einer Veranlagung,
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) oder den Alleinerzieherabsetzbetrag,
Es werden keine ausländischen Einkünfte bezogen.
28.2.4 Antrag und Frist
Rz 7515:
Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das die Erstattung beantragt wird, zu stellen (BGBl. Nr. 818/1993 ab 1994).
Normen und Schlagworte
- § 40 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0016-VI/6/2009
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 10.12.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF