Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 4300–4306
11.5.4 Die einzelnen Pauschalien
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 06.05.2021
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Wortlaut laut Findok
11.5.4 Die einzelnen Pauschalien
11.5.4.1 Grundpauschale
Rz 4300:
Die Inanspruchnahme des Grundpauschales ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalien. Der Steuerpflichtige kann frei wählen, ob er bei Inanspruchnahme des Grundpauschales eines der beiden anderen Pauschalien in Anspruch nimmt oder die darunter fallenden Aufwendungen in tatsächlicher Höhe geltend macht. Allerdings bindet ihn seine Entscheidung für die folgenden zwei Wirtschaftsjahre (siehe dazu Rz 4308) und zur Ausnahme von dieser Bindung Rz 4308a.
Randzahl 4300a: entfallen
Rz 4301:
Das Grundpauschale beträgt 1015%, höchstens 25.50060.000 Euro, mindestens jedoch 3.0006.000 Euro (Sockelbetrag) (bis zur Veranlagung 2019: 10%, höchstens 25.500 Euro, mindestens 3.000 Euro). Es umfasst:
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie Einrichtungsgegenstände der Wohnung.
Sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die von den beiden anderen Pauschalien abgedeckt sind und derjenigen, die auch bei Pauschalierung jedenfalls gesondert in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen sind (Rz 4307).
Rz 4302:
Insbesondere folgende Ausgaben sind durch das Grundpauschale abgedeckt:
Bürobedarf
Telefon, Internet
Buchhaltungsaufwand
Beiträge zu Berufsverbänden
Werbung
Literatur
Bewirtung und Betreuung
Versicherungen, soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen
Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes (inkl. damit verbundener Aufwendungen wie Inventar)
Miete (Leasing), ausgenommen Kfz und Räumlichkeiten
Geringwertige Wirtschaftsgüter
betriebliche Spenden
Rz 4303:
Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als 30.00040.000 Euro, darf durch den Ansatz des Pauschales von 3.0006.000 Euro kein Verlust entstehen. Dies verhindert, dass der Pauschalbetrag, der in diesen Fällen umsatzunabhängig wirkt, verlustbegründend (bzw. -erhöhend) wirkt.
Wirkt sich das Grundpauschale nicht aus, weil die Berücksichtigung der nicht pauschalierten Betriebsausgaben zu einem Verlust führt, kommt die Inanspruchnahme des Mobilitätspauschales bzw. des Energie- und Raumpauschales nicht in Betracht.
Bei Mitunternehmerschaften ist hinsichtlich des Höchst- bzw. Mindestbetrages auf die Mitunternehmerschaft als solche und nicht auf die einzelnen Mitunternehmer abzustellen.
11.5.4.2 Mobilitätspauschale
Rz 4304:
Das Mobilitätspauschale beträgt bis zur Veranlagung 2019 2%, höchstens 5.100 Euro, jedenfalls nicht mehr, als das höchste Pendlerpauschale. Es umfasst und ab der Veranlagung 2020:
6% der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit höchstens 5.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch 24.000 Euro.
4% der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 5.000, aber höchstens 10.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch 16.000 Euro.
2% der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch 8.000 Euro.
Hinsichtlich der Einwohnerzahl ist auf die online verfügbare, von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) für den Finanzausgleich ermittelte Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen.
Das Mobilitätspauschale umfasst:
Sämtliche betriebliche Kfz-Kosten und Kosten für Nutzung anderer Verkehrsmittel.
Reisekosten des Unternehmers selbst (nicht für Dienstnehmer), zB Diäten, Kfz-Kosten, Kosten des öffentlichen Verkehrs.
Bei Mitunternehmerschaften ist hinsichtlich des Höchstbetrages auf die Mitunternehmerschaft als solche und nicht auf die einzelnen Mitunternehmer abzustellen.
11.5.4.3 Energie- und Raumpauschale
Rz 4305:
Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8%, höchstens 32.000 Euro (bis zur Veranlagung 2019: 20.400 Euro,) und umfasst alle Kosten aus Anlass der Nutzung von Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes.
Nicht erfasst und stets gesondert absetzbar sind, soweit sie Räumlichkeiten betreffen, die
AfA,
Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung und
Ausgaben für Miete und Pacht.
Insbesondere folgende Ausgaben sind durch das Energie- und Raumpauschale abgedeckt:
Strom
Wasser
Kanalgebühr
Gas
Öl, Holz, Kohle, Pellets
Reinigung
Rauchfangkehrer
liegenschaftsbezogene Abgaben und Versicherungen (zB Grundsteuer)
Bei Mitunternehmerschaften ist hinsichtlich des Höchstbetrages auf die Mitunternehmerschaft als solche und nicht auf die einzelnen Mitunternehmer abzustellen.
11.5.4.4 Übersicht über die Pauschalien
Rz 4306:
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Höhe
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Voraussetzung
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Erfasst insbesondere:
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GrundmodulGrundpauschale
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1015%, mindestens 3.0006.000 €
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Allgemeine Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalierung (Umsatzgrenze, Gewerbeberechtigung, gewerbliche Einkünfte)
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Bürobedarf, Werbung, Literatur, Bewirtung und Betreuung, Versicherungen (wenn nicht vom RaummodulEnergie- und Raumpauschale erfasst), Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes (inkl. damit verbundener Aufwendungen wie Inventar), geringwertige Wirtschaftsgüter
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MobilitätsmodulMobilitätspauschale
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2%, 4% oder 6%, je nach Gemeindegröße
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Inanspruchnahme des GrundmodulsGrundpauschales
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Kosten für betriebliche Fahrzeuge, Verkehrs- u. Reisekosten des Unternehmers (Diäten, Kfz-Kosten, Kosten des öffentlichen Verkehrs)
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Energie- und RaummodulRaumpauschale
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8%
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Inanspruchnahme des GrundmodulsGrundpauschales
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Ausgaben für Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes, die dem Gastgewerbe dienen, wie zB Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung, Rauchfangkehrer, liegenschaftsbezogene Aufwendungen, Abgaben und Versicherung
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 488/2012
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.879
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 06.05.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF