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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 4300–4306

11.5.4 Die einzelnen Pauschalien

überholte Fassung (bis 05.05.2021)RichtlinieBMF-010200/0024-IV/6/2019gilt ab 25.08.2015

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.08.2015 bis 05.05.2021.

Wortlaut laut Findok

11.5.4 Die einzelnen Pauschalien 11.5.4.1 Grundpauschale Rz 4300: Die Inanspruchnahme des Grundpauschales ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalien. Der Steuerpflichtige kann frei wählen, ob er bei Inanspruchnahme des Grundpauschales eines der beiden anderen Pauschalien in Anspruch nimmt oder die darunter fallenden Aufwendungen in tatsächlicher Höhe geltend macht. Allerdings bindet ihn seine Entscheidung für die folgenden zwei Wirtschaftsjahre (siehe dazu Rz 4308). Randzahl 4300a: entfallen Rz 4301: Das Grundpauschale beträgt 10%, höchstens 25.500 Euro, mindestens jedoch 3.000 Euro (Sockelbetrag). Es umfasst: Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die von den beiden anderen Pauschalien abgedeckt sind und derjenigen, die auch bei Pauschalierung jedenfalls gesondert in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen sind (Rz 4307). Rz 4302: Insbesondere folgende Ausgaben sind durch das Grundpauschale abgedeckt: Bürobedarf Telefon, Internet Buchhaltungsaufwand Beiträge zu Berufsverbänden Werbung Literatur Bewirtung und Betreuung Versicherungen, soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes (inkl. damit verbundener Aufwendungen wie Inventar) Miete (Leasing), ausgenommen Kfz und Räumlichkeiten Geringwertige Wirtschaftsgüter betriebliche Spenden Rz 4303: Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als 30.000 Euro, darf durch den Ansatz des Pauschales von 3.000 Euro kein Verlust entstehen. Dies verhindert, dass der Pauschalbetrag, der in diesen Fällen umsatzunabhängig wirkt, verlustbegründend (bzw. -erhöhend) wirkt. Wirkt sich das Grundpauschale nicht aus, weil die Berücksichtigung der nicht pauschalierten Betriebsausgaben zu einem Verlust führt, kommt die Inanspruchnahme des Mobilitätspauschales bzw. des Energie- und Raumpauschales nicht in Betracht. Bei Mitunternehmerschaften ist hinsichtlich des Höchst- bzw. Mindestbetrages auf die Mitunternehmerschaft als solche und nicht auf die einzelnen Mitunternehmer abzustellen. 11.5.4.2 Mobilitätspauschale Rz 4304: Das Mobilitätspauschale beträgt 2%, höchstens 5.100 Euro, jedenfalls nicht mehr, als das höchste Pendlerpauschale. Es umfasst: Sämtliche betriebliche Kfz-Kosten und Kosten für Nutzung anderer Verkehrsmittel. Reisekosten des Unternehmers selbst (nicht für Dienstnehmer), zB Diäten, Kfz-Kosten, Kosten des öffentlichen Verkehrs. Bei Mitunternehmerschaften ist hinsichtlich des Höchstbetrages auf die Mitunternehmerschaft als solche und nicht auf die einzelnen Mitunternehmer abzustellen. 11.5.4.3 Energie- und Raumpauschale Rz 4305: Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8%, höchstens 20.400 Euro, umfasst alle Kosten aus Anlass der Nutzung von Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes. Nicht erfasst und stets gesondert absetzbar sind, soweit sie Räumlichkeiten betreffen, die AfA, Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung und Ausgaben für Miete und Pacht. Insbesondere folgende Ausgaben sind durch das Energie- und Raumpauschale abgedeckt: Strom Wasser Kanalgebühr Gas Öl, Holz, Kohle, Pellets Reinigung Rauchfangkehrer liegenschaftsbezogene Abgaben und Versicherungen (zB Grundsteuer) Bei Mitunternehmerschaften ist hinsichtlich des Höchstbetrages auf die Mitunternehmerschaft als solche und nicht auf die einzelnen Mitunternehmer abzustellen. 11.5.4.4 Übersicht über die Pauschalien Rz 4306:   | | Höhe | Voraussetzung | Erfasst insbesondere: | Grundmodul | 10%, mindestens 3.000 € | Allgemeine Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalierung (Umsatzgrenze, Gewerbeberechtigung, gewerbliche Einkünfte) | Bürobedarf, Werbung, Literatur, Bewirtung und Betreuung, Versicherungen (wenn nicht vom Raummodul erfasst), Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes (inkl. damit verbundener Aufwendungen wie Inventar), geringwertige Wirtschaftsgüter | Mobilitätsmodul | 2% | Inanspruchnahme des Grundmoduls | Kosten für betriebliche Fahrzeuge, Verkehrs- u. Reisekosten des Unternehmers (Diäten, Kfz-Kosten, Kosten des öffentlichen Verkehr) | Energie- und Raummodul | 8% | Inanspruchnahme des Grundmoduls | Ausgaben für Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes, die dem Gastgewerbe dienen, wie zB Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung, Rauchfangkehrer, liegenschaftsbezogene Aufwendungen, Abgaben und Versicherung  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0024-IV/6/2019
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
16, 17, 18 (geltend: 24)
Gültig
25.08.2015 bis 05.05.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF