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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 7301–7309

27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 10.12.2009)RichtlinieBMF-010203/0016-VI/6/2009gilt ab 12.01.2009

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.01.2009 bis 10.12.2009.

Wortlaut laut Findok

27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988) 27.1 Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (§ 37 Abs. 4 EStG 1988) 27.1.1 Beteiligungserträge Rz 7301: Offene und verdeckte Ausschüttungen der im § 37 Abs. 4 Z 1 lit. a bis d EStG 1988 aufgezählten in- und ausländischen Körperschaften, weiters Zuwendungen jeder Art von österreichischen Privatstiftungen oder von vergleichbaren ausländischen Stiftungen und sonstigen vergleichbaren Vermögensmassen an Begünstigte und Letztbegünstigte unterliegen dem halben Durchschnittssteuersatz. Zu den Gewinnanteilen jeder Art iSd § 37 AbsAusschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften siehe Rz 5030 ff. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören auch Ausgleichszahlungen, die ein Organträger an Minderheitsgesellschafter der Organgesellschaft leistet (Dividendengarantiezahlungen). Von ausländischen Stiftungen bezogene Zuwendungen sind nicht begünstigt. Zu den Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften siehe Rz 5030 ff. Zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 15.07.2004, C-315/02, Lenz, siehe Rz 7377i ff. Rz 7302: Auf Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988, siehe Rz 306 ff) erfolgen, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, wenn die Kapitalerhöhung im Geltungsbereich des EStG 1988 vorgenommen wurde (§ 32 Z 3 EStG 1988, siehe Rz 7821). Rz 7303: Wurde Kapitalertragsteuer abgezogen, kommt infolge der Steuerabgeltung (§ 97 EStG 1988) der halbe Durchschnittssteuersatz nur dann zum Tragen, wenn gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 die "normale" Besteuerung beantragt wird und die sich bei Anwendung des Hälftsteuersatzes ergebende Einkommensteuer geringer ist als die Kapitalertragsteuer (siehe Rz 7821). 27.1.2 Veräußerung von betrieblichen Beteiligungen 27.1.2.1 Hälftesteuersatz Rz 7304: Dem Hälftesteuersatz unterliegen Gewinne aus der Veräußerung (dazu gehören auch Gewinne aus einer Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988) und Gewinne aus der Entnahme einer Beteiligung an in- oder ausländischen Körperschaften im Sinne des § 37 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Gewinne aus der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der in- oder ausländischen Körperschaften im Sinne des § 37 Abs. 4 Z 1, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung (Entnahme) mehr als ein Jahr beträgt. Siehe auch Rz 7307. Rz 7305: Eine betrieblich angeschaffte Beteiligung kann im Falle der Betriebsveräußerung als Teil des Veräußerungsgewinnes auch dann der Progressionsermäßigung gemäß § 37 Abs. 5 EStG 1988 unterliegen, wenn die Beteiligung selbst in die Spekulationsfrist fällt; die Bestimmung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 hat Vorrang vor jener des § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988. Gehört zum Betriebsvermögen eine außerhalb der Spekulationsfrist angeschaffte Beteiligung, ist im Falle der Veräußerung des Betriebes oder Mitunternehmeranteiles ein auf die Beteiligung (Anteil an der Beteiligung) entfallender Gewinn auch dann gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 hälftesteuersatzbegünstigt, wenn für den Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil eine Progressionsermäßigung nicht zur Anwendung kommt. 27.1.2.2 Übertragung stiller Reserven Rz 7306: Insoweit auf die Anschaffungskosten der Beteiligung stille Reserven übertragen worden sind (§ 12 EStG 1988 idF vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996) oder der niedrigere Teilwert angesetzt worden ist, ermäßigt sich der Steuersatz nicht. 27.1.2.3 Beteiligungen an ausländischen Körperschaften Rz 7307: Veräußerungs- und Liquidationsgewinne aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften fallen in gleicher Weise wie solche aus Beteiligungen an inländischen Körperschaften unter die Halbsatzbesteuerung. 27.1.3 Veräußerung von privaten Beteiligungen 27.1.3.1 Hälftesteuersatz Rz 7308: Einkünfte im Sinne des § 31 EStG 1988 einschließlich außerhalb der Spekulationsfrist erfolgte Einlagenrückzahlungen (§ 15 Abs. 4 EStG 1988) unterliegen dem Hälftesteuersatz. Dazu können auch Einkünfte aus der - außerhalb der Spekulationsfrist - erfolgten Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften gehören. Für Einkünfte iSd § 31 EStG 1988 steht der ermäßigte Steuersatz auch dann zu, wenn der Veräußerungserlös über mehrere Jahre in Form von Ratenzahlungen oder von Renten zufließt. 27.1.3.2 Zinsen Rz 7309: Sind in den Raten Zinsen enthalten, sind diese nicht bei Ermittlung der Veräußerungseinkünfte zu berücksichtigen, sondern den nichtbegünstigten Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zuzurechnen (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0145, siehe auch Rz 6171). Während die in den zugeflossenen Raten enthaltenen Tilgungsanteile insoweit als Einkünfte gemäß § 31 EStG 1988 zu erfassen sind, als sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen, ist der in den zugeflossenen Raten enthaltene Zinsanteil sofort einkommensteuerpflichtig.

Normen und Schlagworte

HalbsatzHalbsätze

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0016-VI/6/2009
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 24)
Gültig
12.01.2009 bis 10.12.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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