Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 7301–7309
27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 11.12.2009
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.12.2009 bis 04.06.2013.
Wortlaut laut Findok
27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988)
27.1 Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (§ 37 Abs. 4 EStG 1988)
27.1.1 Beteiligungserträge
Rz 7301:
Offene und verdeckte Ausschüttungen der im § 37 Abs. 4 Z 1 lit. a bis d EStG 1988 aufgezählten in- und ausländischen Körperschaften, weiters Zuwendungen jeder Art von österreichischen Privatstiftungen oder von vergleichbaren ausländischen Stiftungen und sonstigen vergleichbaren Vermögensmassen an Begünstigte und Letztbegünstigte sowie Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften unterliegen dem halben Durchschnittssteuersatz. Zu den Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften siehe Rz 5030 ff.
Zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 15.07.2004, C-315/02, Lenz, siehe Rz 7377i ff.
Rz 7302:
Auf Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988, siehe Rz 306 ff) erfolgen, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, wenn die Kapitalerhöhung im Geltungsbereich des EStG 1988 vorgenommen wurde (§ 32 Z 3 EStG 1988, siehe Rz 7821).
Rz 7303:
Wurde Kapitalertragsteuer abgezogen, kommt infolge der Steuerabgeltung (§ 97 EStG 1988) der halbe Durchschnittssteuersatz nur dann zum Tragen, wenn gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 die "normale" Besteuerung beantragt wird und die sich bei Anwendung des Hälftsteuersatzes ergebende Einkommensteuer geringer ist als die Kapitalertragsteuer (siehe Rz 7821).
27.1.2 Veräußerung von betrieblichen Beteiligungen
27.1.2.1 Hälftesteuersatz
Rz 7304:
Dem Hälftesteuersatz unterliegen
Gewinne aus der Veräußerung (dazu gehören auch Gewinne aus einer Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988) und Gewinne aus der Entnahme einer Beteiligung an in- oder ausländischen Körperschaften im Sinne des § 37 Abs. 4 Z 1 EStG 1988,
Gewinne aus der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der in- oder ausländischen Körperschaften im Sinne des § 37 Abs. 4 Z 1,
wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung (Entnahme) mehr als ein Jahr beträgt.
Siehe auch Rz 7307.
Rz 7305:
Eine betrieblich angeschaffte Beteiligung kann im Falle der Betriebsveräußerung als Teil des Veräußerungsgewinnes auch dann der Progressionsermäßigung gemäß § 37 Abs. 5 EStG 1988 unterliegen, wenn die Beteiligung selbst in die Spekulationsfrist fällt; die Bestimmung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 hat Vorrang vor jener des § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988. Gehört zum Betriebsvermögen eine außerhalb der Spekulationsfrist angeschaffte Beteiligung, ist im Falle der Veräußerung des Betriebes oder Mitunternehmeranteiles ein auf die Beteiligung (Anteil an der Beteiligung) entfallender Gewinn auch dann gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 hälftesteuersatzbegünstigt, wenn für den Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil eine Progressionsermäßigung nicht zur Anwendung kommt.
27.1.2.2 Übertragung stiller Reserven
Rz 7306:
Insoweit auf die Anschaffungskosten der Beteiligung stille Reserven übertragen worden sind (§ 12 EStG 1988 idF vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996) oder der niedrigere Teilwert angesetzt worden ist, ermäßigt sich der Steuersatz nicht.
27.1.2.3 Beteiligungen an ausländischen Körperschaften
Rz 7307:
Veräußerungs- und Liquidationsgewinne aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften fallen in gleicher Weise wie solche aus Beteiligungen an inländischen Körperschaften unter die Halbsatzbesteuerung.
27.1.3 Veräußerung von privaten Beteiligungen
27.1.3.1 Hälftesteuersatz
Rz 7308:
Einkünfte im Sinne des § 31 EStG 1988 einschließlich außerhalb der Spekulationsfrist erfolgte Einlagenrückzahlungen (§ 15 Abs. 4 EStG 1988) unterliegen dem Hälftesteuersatz. Dazu können auch Einkünfte aus der - außerhalb der Spekulationsfrist - erfolgten Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften gehören. Für Einkünfte iSd § 31 EStG 1988 steht der ermäßigte Steuersatz auch dann zu, wenn der Veräußerungserlös über mehrere Jahre in Form von Ratenzahlungen oder von Renten zufließt.
27.1.3.2 Zinsen
Rz 7309:
Sind in den Raten Zinsen enthalten, sind diese nicht bei Ermittlung der Veräußerungseinkünfte zu berücksichtigen, sondern den nichtbegünstigten Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zuzurechnen (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0145, siehe auch Rz 6171). Während die in den zugeflossenen Raten enthaltenen Tilgungsanteile insoweit als Einkünfte gemäß § 31 EStG 1988 zu erfassen sind, als sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen, ist der in den zugeflossenen Raten enthaltene Zinsanteil sofort einkommensteuerpflichtig.
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 4 Z 1 lit. a bis d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0580-VI/6/2011
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 10, 11, 12, 13 (geltend: 24)
- Gültig
- 11.12.2009 bis 04.06.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF