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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1049–1058

Konventionalstrafen

überholte Fassung (bis 06.05.2018)RichtlinieBMF-010203/0233-VI/6/2015gilt ab 16.06.2008

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.06.2008 bis 06.05.2018.

Wortlaut laut Findok

Konventionalstrafen Rz 1049: sind in der betrieblichen Sphäre Betriebseinnahmen. Kursgewinne im Euro-Bereich Rz 1050: Mit Wirksamkeit abRandzahl 1050: entfällt 1. Jänner 1999 wurden feste Umrechnungskurse festgesetzt, die zu einer zwingenden Realisierung von Kursdifferenzen führen (Art. 1 § 6 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, Art. 3 § 1 Abs. 1 1. Euro-Finanzbegleitgesetz). Realisierungszeitpunkt ist jener Bilanzstichtag, der dem 30. Dezember 1998 folgt (das ist der 31. Dezember 1998 oder bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Bilanzstichtag 1999). Davon sind Bargeld, Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen betroffen. Die Gewinnwirksamkeit der Kursgewinne bei Forderungen und Verbindlichkeiten kann durch Bildung einer steuerfreien Rücklage aufgeschoben werden. Bildung, Fortführung und Auflösung müssen in der Bilanz gesondert ausgewiesen werden. Zu den Forderungen und Verbindlichkeiten zählen zB Darlehen und Lieferverbindlichkeiten, Bankguthaben, Wertpapiere mit Forderungscharakter (festverzinsliche Anleihen, obligationenähnliche Genussscheine), sowie Scheck- und Wechselforderungen. Bei Währungsdifferenzen gegenüber Nicht-Euroländern unterbleibt eine Kursrealisation. Nachsicht, Nachlass Rz 1051: betrieblicher Schulden ist Einnahme, soweit hierfür nicht private Gründe vorliegen. Nebengeschäfte Rz 1052: Siehe Rz 1003. Personensteuern Rz 1053: Gutschriften, Erstattungen und Nachsichten sind keine Einnahmen (Einkommensteuer, Vermögensteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer usw.), das gilt auch für ausländische Personensteuern - siehe analog Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 (siehe Rz 4847 ff). Preise Rz 1054: Einnahmen liegen bei von einer Jury verliehenen Preisen im Rahmen eines Wettbewerbes auf Grund einer Leistungsqualifikation (zB Architektenwettbewerb) vor, auch wenn keine Gegenleistung vereinbart ist. Gleiches gilt bei Preisausschreiben aus geschäftlichen Motiven (zB Schaufensterwettbewerb mit Verlosung einer [Incentive-]Reise). Keine Einnahmen liegen vor bei Preisen in Würdigung der Persönlichkeit oder des Schaffens (Literaturpreis, Nobelpreis), Preisen durch Einsatz von Allgemeinwissen (Fernsehquiz). Siehe auch Rz 101. Hinsichtlich der Steuerbefreiung für Preise nach dem Kunstförderungsgesetz siehe Rz 313. Rechtsanwalt Rz 1055: Die Einnahme von Beträgen, die auf Eintreibungsmaßnahmen beim Prozessgegner oder Drittschuldner zurückzuführen sind (§ 19a Rechtsanwaltsordnung), führt zu Einnahmen im Zeitpunkt des Einganges, wenn eine Verrechnung mit dem Klienten dergestalt erfolgt, dass die Rechnungssumme von Honorarabrechnungen um die einbehaltenen Beträge gekürzt wird. Die bezeichneten Beträge sind keine Fremdgelder. Reise Rz 1056: Siehe Rz 4818. Rentenverpflichtung Rz 1057: Siehe Rz 7001 ff. Rückgängigmachung von Betriebsausgaben Rz 1058: Die Rückgängigmachung bzw. Rückzahlung von Betriebsausgaben führt zu Einnahmen. Beispiele: Rückgezahlte Pflichtversicherungsbeiträge (VwGH 23.10.1990, 89/14/0178, betreffend Werbungskosten); rückgezahlte Betriebssteuern (VwGH 7.8.1992, 91/14/0087); gestohlenes, ausgebuchtes und wiederaufgefundenes Betriebsvermögen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0233-VI/6/2015
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 24)
Gültig
16.06.2008 bis 06.05.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF