Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 1049–1058
Konventionalstrafen
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 07.05.2018
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Wortlaut laut Findok
Konventionalstrafen
Rz 1049:
sind in der betrieblichen Sphäre Betriebseinnahmen.
Randzahl 1050: entfällt
Nachsicht, Nachlass
Rz 1051:
betrieblicher Schulden ist Einnahme, soweit hierfür nicht private Gründe vorliegen.
Nebengeschäfte
Rz 1052:
Siehe Rz 1003.
Personensteuern
Rz 1053:
Gutschriften, Erstattungen und Nachsichten sind keine Einnahmen (Einkommensteuer, Vermögensteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer usw.), das gilt auch für ausländische Personensteuern - siehe analog Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 (siehe Rz 4847 ff).
Preise
Rz 1054:
Einnahmen liegen bei von einer Jury verliehenen Preisen im Rahmen eines Wettbewerbes auf Grund einer Leistungsqualifikation (zB Architektenwettbewerb) vor, auch wenn keine Gegenleistung vereinbart ist. Gleiches gilt bei Preisausschreiben aus geschäftlichen Motiven (zB Schaufensterwettbewerb mit Verlosung einer [Incentive-]Reise).
Keine Einnahmen liegen vor bei
Preisen in Würdigung der Persönlichkeit oder des Schaffens (Literaturpreis, Nobelpreis),
Preisen durch Einsatz von Allgemeinwissen (Fernsehquiz).
Siehe auch Rz 101.
Hinsichtlich der Steuerbefreiung für Preise nach dem Kunstförderungsgesetz siehe Rz 313.
Rechtsanwalt
Rz 1055:
Die Einnahme von Beträgen, die auf Eintreibungsmaßnahmen beim Prozessgegner oder Drittschuldner zurückzuführen sind (§ 19a Rechtsanwaltsordnung), führt zu Einnahmen im Zeitpunkt des Einganges, wenn eine Verrechnung mit dem Klienten dergestalt erfolgt, dass die Rechnungssumme von Honorarabrechnungen um die einbehaltenen Beträge gekürzt wird. Die bezeichneten Beträge sind keine Fremdgelder.
Reise
Rz 1056:
Siehe Rz 4818.
Rentenverpflichtung
Rz 1057:
Siehe Rz 7001 ff.
Rückgängigmachung von Betriebsausgaben
Rz 1058:
Die Rückgängigmachung bzw. Rückzahlung von Betriebsausgaben führt zu Einnahmen.
Beispiele:
Rückgezahlte Pflichtversicherungsbeiträge (VwGH 23.10.1990, 89/14/0178, betreffend Werbungskosten);
rückgezahlte Betriebssteuern (VwGH 7.8.1992, 91/14/0087);
gestohlenes, ausgebuchtes und wiederaufgefundenes Betriebsvermögen.
Randzahl 1059: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.879
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 07.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF