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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 7991–7993

30.1.12 Aufteilung von Einkünften, Gewinnaufteilung

überholte Fassung (bis 30.03.2023)Richtlinie2021-0.103.726gilt ab 07.05.2018

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.05.2018 bis 30.03.2023.

Wortlaut laut Findok

30.1.12 Aufteilung von Einkünften, Gewinnaufteilung Rz 7991: Ist eine Aufteilung von Einkünften auf eine Inlands- und eine Auslandstätigkeit mangels geeigneter Aufteilungsmaßstäbe nicht exakt möglich, ist sie gemäß § 184 BAO durch Schätzung vorzunehmen. Dabei ist im Interesse einer Vermeidung ungerechtfertigter Keinmalbesteuerungen oder Doppelbesteuerungen auf eine korrespondierende Vorgangsweise für Belange der in- und ausländischen Besteuerung zu achten. Eine Gewinnaufteilung zwischen den inländischen und ausländischen Betriebsstätten eines beschränkt Steuerpflichtigen ist nach Fremdverhaltensgrundsätzen vorzunehmen; hiebei sind die Grundsätze des OECD-Kommentars zu Artikel 7 des OECD-Musterabkommens sowie subsidiär die Verrechnungspreisgrundsätze der OECD für multinationale Unternehmungen und Steuerverwaltungen (Kundmachung BMF 8. Juli 1996, 04 0610/188-IV/4/96, AÖF Nr. 114/1996; Kundmachung BMF 15. April 1997, 04 0610/191-IV/4/97, AÖF. Nr. 122/1997; Kundmachung BMF 4. August 1998, 04 0610/117-IV/4/98, AÖF. Nr. 155/1998) und die VPR 2010 zu beachten. Rz 7992: Für die internationale Gewinnaufteilung zwischen Betriebsstätten kommt in erster Linie die direkte Methode in Betracht. Danach wird der inländische Ergebnisanteil - gegebenenfalls im Schätzungswege - ermittelt, als ob ein eigener inländischer Betrieb mit entsprechendem Rechnungswesen vorläge. Dies bedeutet, dass Leistungen an und von Dritte(n) entweder dem inländischen oder dem ausländischen Unternehmensteil zugeordnet werden und auf die Überführung von Wirtschaftsgütern zwischen inländischem und ausländischem Bereich des Steuerpflichtigen die Regelung des § 6 Z 6 EStG 1988 - dh. Gewinnverwirklichung - anzuwenden ist. Rz 7993: Es ist allerdings auch die Anwendung der indirekten Methode zulässig: bei dieser Methode wird der Gesamterfolg des Steuerpflichtigen mit Hilfe geeigneter Schlüssel wie etwa Umsatz, Lohnsumme oder Materialaufwand auf die einzelnen Unternehmensteile aufgeteilt, wobei die Ausgangsgröße "Gesamterfolg" stets nach österreichischem Recht zu ermitteln ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.103.726
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
17, 18, 19 (geltend: 24)
Gültig
07.05.2018 bis 30.03.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF