Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 8060
Werbungskosten
überholte Fassung (bis 06.05.2018)RichtlinieBMF-010203/0233-VI/6/2015gilt ab 02.01.2006
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.01.2006 bis 06.05.2018.
Wortlaut laut Findok
Werbungskosten
Rz 8060:
Weist ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, bei dem die Lohnsteuer nicht mit 20% des vollen Betrages der Bezüge sondern nach § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 berechnet wird, seine Werbungskosten nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn auf Grundlage eines Freibetragsbescheides (§ 63 EStG 1988) abzusetzen. Soweit Werbungskosten demgemäß bereits berücksichtigt wurden und ein Antrag auf Veranlagung (§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) gestellt wird, sind sie bei der Veranlagung anzusetzen.
Eine Berücksichtigung von Werbungskosten sind beim Finanzamt der BetriebsstätteLohnsteuerabzug beschränkt Steuerpflichtiger im Wege eines Freibetragsbescheides ist ab 2005 nicht mehr möglich (§ 8163 Abs. 7 EStG 1988) geltend zu machen. Für das Jahr 2005 ausgestellte Freibetragsbescheide sind außer Kraft getreten (§ 63 Abs. 7124b Z 112 EStG 1988). Im Rahmen einer (Antrags)Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften sind mit den Einkünften zusammenhängende Werbungskosten zu berücksichtigen. Ein Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3 EStG 1988) wird bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern berücksichtigt (im Übrigenübrigen siehe Stichwort "Betriebsausgaben und Werbungskosten"). Siehe auch LStR 2002 Rz 1241h.
Randzahlen 8061 bis 8200: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 63 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 63 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0233-VI/6/2015
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 24)
- Gültig
- 02.01.2006 bis 06.05.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF