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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 8060

Werbungskosten

überholte Fassung (bis 01.01.2006)Richtlinie06 0104/9-IV/6/00gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 01.01.2006.

Wortlaut laut Findok

Werbungskosten Rz 8060: Weist ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, bei dem die Lohnsteuer nicht mit 20% des vollen Betrages der Bezüge sondern nach § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 berechnet wird, seine Werbungskosten nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn auf Grundlage eines Freibetragsbescheides (§ 63 EStG 1988) abzusetzen. Soweit Werbungskosten demgemäß bereits berücksichtigt wurden und ein Antrag auf Veranlagung (§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) gestellt wird, sind sie bei der Veranlagung anzusetzen. Werbungskosten sind beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) geltend zu machen (§ 63 Abs. 7 EStG 1988). Ein Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3 EStG 1988) wird bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern berücksichtigt (im Übrigen siehe Betriebsausgaben und Werbungskosten). Randzahlen 8061 bis 8200: derzeit frei

Normen und Schlagworte

beschränkte Steuerpflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 01.01.2006
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF