Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 6832–6840
Dienstleistung
überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 14.12.2011
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.12.2011 bis 04.06.2013.
Wortlaut laut Findok
Dienstleistung
Rz 6832:
Wird das Entgelt für bereits erbrachte Dienstleistungen erst bei Ende des Dienstvertrages eingefordert, liegt keine Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit. b EStG1988 vor.
Dienstleistungsvertrag
Rz 6833:
Werden wegen der Nichterfüllung von Dienstleistungs- oder Lieferverträgen Schadenersatzforderungen geltend gemacht, liegt kein Schaden vor, der durch ungewöhnliche Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegen, verursacht ist. Es handelt sich somit nicht um Entschädigungen iSd § 32 Z 1 lit. a EStG 1988.
Dienstverhältnis
Rz 6834:
Siehe unter "Arbeitnehmer" (Rz 6824).
Dienstvertrag
Rz 6835:
Siehe unter "Arbeitnehmer" (Rz 6824).
Dürreentschädigungen
Rz 6836:
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Ernteentschädigungen
Rz 6837:
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Fischereirecht
Rz 6838:
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Fruchtgenussrecht
Rz 6839:
Wird ein nichtbetriebliches Fruchtgenussrecht (zB an einem Mietwohnhaus) vor dem 1.1.2012 aufgegeben und wird dafür eine Zahlung geleistet, unterliegt diese nicht der Einkommensteuer (VwGH 10.02.1987, 86/14/0125), auch wenn mit der Aufgabe des Fruchtgenussrechtes ein Entgang von Erträgen verbunden ist (VwGH 16.09.1986, 83/14/0123).
Wird nach dem 31.12.2011 ein Fruchtgenussrecht entgeltlich übertragen oder vom Eigentümer abgelöst, führt dies in gleicher Weise wie die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes - vergleichbar der Untervermietung durch einen Hauptmieter - zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VwGH 21.12.2010, 2009/15/0046, vgl. die Rz 115a, 119 und 6409).
Fußgängerpassage
Rz 6840:
Siehe unter "Servitut" (Rz 6869).
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0580-VI/6/2011
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 13 (geltend: 24)
- Gültig
- 14.12.2011 bis 04.06.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF