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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 449–454

4.1.10 Betriebsvermögen

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 31.03.2023

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Wortlaut laut Findok

4.1.10 Betriebsvermögen 4.1.10.1 Allgemeines Rz 449: Betriebsvermögen iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988 ist das Reinvermögen des Betriebes, dh. der Saldo zwischen Aktiven und Passiven. Für die richtige Gewinnermittlung ist nicht nur eine vollständige Erfassung des Betriebsvermögens, sondern auch die richtige ziffernmäßige Bewertung Voraussetzung. Rz 450: Die Bestandsaufnahme, dh. die körperliche Erfassung und die Bewertung (siehe Rz 2101 ff) erstrecken sich dabei grundsätzlich auf die einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. In der Bilanz werden die Bilanzposten zu einzelnen Gruppen zusammengefasst: Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Aktive Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite Eigenkapital und Schulden auf der Passivseite Rz 451: Zum Betriebsvermögen gehören alle positiven und negativen Wirtschaftsgüter im weitesten Sinne, die im wirtschaftlichen Eigentum (siehe Rz 123 ff) des Betriebsinhabers stehen und betrieblich veranlasst, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, hergestellt oder eingelegt worden sind. 4.1.10.2 Wirtschaftsgüter 4.1.10.2.1 Begriff - Allgemeines Rz 452: Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, und zwar nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände (VwGH 12.1.1983, 82/13/0174; VwGH 28.2.1989, 89/14/0035; VwGH 22.1.1992, 90/13/0242; VwGH 5.8.1992, 90/13/0138). Selbständige Bewertungsfähigkeit wird dann angenommen, wenn für ein Gut im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt wird (VwGH 18.9.1964, 1226/63). Es kommt nicht darauf an, ob auch nach Zivilrecht ein selbständiges Gut vorliegt. Rz 453: Beispiele für steuerrechtlich selbständige Wirtschaftsgüter: der stehende Wald, ein Holzbezugsrecht oder ein Eigenjagdrecht (zivilrechtlich Zubehör zum Grundstück) (VwGH 21.10.1960, 0113/60; VwGH 16.11.1993, 90/14/0077) Aufwendungen für Zu- und Umbauten an gemieteten Liegenschaften (Mieterinvestitionen), die zum eigenen geschäftlichen Vorteil des Unternehmers (nicht zu Gunsten des Eigentümers) vorgenommen werden, im Besonderen, wenn der Bauaufwand in der Steuerbilanz zu aktivieren ist (VwGH 14.11.1960, 0355/57; VwGH 6.11.1969, 1733/68; VwGH 24.4.1996, 94/13/0054) Kapitalhingaben auf Grund so genannter Besserungsvereinbarungen (Vereinbarungen, nach denen ein Not leidender Kapitalnehmer nur im Besserungsfall zur Kapitalrückzahlung verpflichtet ist) 4.1.10.2.2 Arten von Wirtschaftsgütern Rz 454: Im Bilanzsteuerrecht unterscheidet man folgende Arten von Wirtschaftsgütern: Abnutzbare (zB Gebäude) - nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Bankguthaben, Bargeld usw.) Aktive Wirtschaftsgüter (Besitzposten) - passive Wirtschaftsgüter (Schuldposten) Angeschaffte - hergestellte - eingelegte Wirtschaftsgüter Bewegliche - unbewegliche Wirtschaftsgüter Gebrauchte - ungebrauchte Wirtschaftsgüter Geringwertige Wirtschaftsgüter - Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 8001.000 Euro (bis 31.12.2022: 800 Euro; bis 31.12.2019: 400 Euro) Körperliche (zB Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung usw.) - unkörperliche Wirtschaftsgüter (zB Patentrechte, Rezepte, Firmenwert, Finanzanlagen usw.) Selbständige Wirtschaftsgüter - nichtselbständige Teile von Wirtschaftsgütern Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Die Aufteilung hat Bedeutung für die Bilanzierung, die Bewertung, die Abschreibung und die Inanspruchnahme von Begünstigungen. 4.1.10.2.3 Unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Siehe Rz 623 ff.

Normen und Schlagworte

Wirtschaftliches EigentumBetriebsvermögenBestandsaufnahmeWirtschaftsgutWirtschaftsgüterMieterinvestitionenBesserungsvereinbarungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.879
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
Gültig
31.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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