Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 7574–7582
28.6 Abschlusszahlungen (§ 46 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 05.06.2013
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Wortlaut laut Findok
28.6 Abschlusszahlungen (§ 46 EStG 1988)
28.6.1 Anrechnung
Rz 7574:
Auf die durch Veranlagung festgesetzte Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen; die Anrechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Vorauszahlungen entrichtet sind.
Die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.
28.6.2 Unterbleiben der Anrechnung
28.6.2.1 Allgemein
Rz 7575:
Findet weder eine Veranlagung nach § 39 EStG 1988 noch nach § 41 EStG 1988 statt, darf der Steuerpflichtige für die Einkommensteuer, die auf steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, nur in den Fällen des
§ 83 Abs. 2 Z 2 und 3 EStG 1988 als Lohnsteuerschuldner (siehe LStRLStR 2002 Rz 1213 2002, Rz 1213 bis 1219) oder
gemäß §§ 95 Abs. 4 EStG 1988 95 Abs. 5 EStG 1988 als Kapitalertragsteuerschuldner oder
gemäß § 100 Abs. 3 EStG 1988 als Schuldner der Abzugsteuer gemäß §§ 99 EStG 1988 99 EStG 1988in Anspruch genommen werden (siehe Rz 7995 ff).
in Anspruch genommen werden (siehe Rz 7753 ff).
28.6.2.2 Bei Lohnsteuerpflichtigen
Rz 7576:
Bei einer Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 sind nicht anzurechnen:
jene Steuerbeträge, die gemäß § 41 Abs. 4 EStG 1988 bei der Veranlagung außer Ansatz bleiben (siehe Rz 7530 ff) und
die einbehaltene Kapitalertragsteuer, soweit die kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte unter den Veranlagungsfreibetrag des § 41 Abs. 3 EStG 1988 fallen (siehe Rz 7529).
28.6.2.3 Günstigkeitsvergleich bei kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften
Rz 7577:
Bei Bezug kapitalertragsteuerpflichtiger Einkünfte isteiner Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 eine Anrechnung aber insoweit vorzunehmensind jene Steuerbeträge, als ohne Anwendung des Freibetrages keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich bei den kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften um begünstigte Einkünftedie gemäß §§ 41 Abs. 4 EStG 1988 37 Abs. 4 EStG 1988 handeltbei der Veranlagung außer Ansatz bleiben (siehe RzLStR 2002 Rz 912h ff 7301 ff)), nicht anzurechnen.
28.6.2.3 entfällt
Randzahl 7577: derzeit frei
28.6.2.4 Freigrenze von Kapitaleinkünften
Rz 7578:
Kapitalertragsteuer ist nicht anzurechnen, soweit sie auf Kapitaleinkünfte entfällt, die Freigrenze der Kapitaleinkünfteunter die Freigrenze von 22 Euro entfällt (§§ 39 Abs. 1 und 4141 Abs. 1 EStG 1988 Abs. 1 EStG 1988); ) fallen (siehe RzRz 7511 7511). Ein Günstigkeitsvergleich ist nicht vorgesehen. Die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall endgültig zu tragen.
28.6.2.5 Kapitalertragsteuer von endbesteuerten Einkünften
Rz 7579:
Gemäß §§ 97 Abs. 1 97 AbsiVm § 27a Abs. 1 EStG 1988. 3 EStG 1988 sind endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der EinkommensermittlungErmittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Eine Anrechnung der auf diese Einkünfte entfallenden Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuerschuld ist daher ausgeschlossen (Optionsmöglichkeit gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 (siehe Rz 7790 ff)Eine Anrechnung kann nur dann erfolgen, wenn mit diesen Einkünften zur Regelbesteuerung nach § 27a Abs. 5 EStG 1988 oder zum Verlustausgleich im Wege der Veranlagung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 optiert wird.
28.6.3 Höhe der Anrechnung
Rz 7580:
Anzurechnen sind nur jene Steuerabzugsbeträge, die auf Einkünfte entfallen, die für die Ermittlung der Einkommensteuerschuld herangezogen wurden. Der tatsächlich einbehaltene Betrag ist maßgebend. Eine Anrechnung hat daher auch dann zu erfolgen, wenn die Steuerabzugsbeträge zu Unrecht oder zu hoch einbehalten wurden.
28.6.4 Vom Arbeitgeber getragene Lohnsteuer
Rz 7581:
Eine Anrechnung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die nachgeforderte Lohnsteuer ersetzt (siehe LStR 2002, Rz 1211).
Gemäß § 86 Abs. 3 EStG 1988 bildet die durch den Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (siehe LStR 2002, Rz 648).
28.6.5 Abschlusszahlung
Rz 7582:
Ist die Einkommensteuerschuld im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) größer als die einbehaltenen und anzurechnenden sowie die vorausbezahlten Beträge, ergibt der Unterschiedsbetrag die Abschlusszahlung.
Gemäß § 210 Abs. 1 BAO ist die Abschlusszahlung innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides zu entrichten. Die Fälligkeit der Abschlusszahlung wird durch die Einbringung eines Rechtsmittels nicht geändert.
Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach § 46 Abs. 1 EStG 1988 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
Normen und Schlagworte
- § 39 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 83 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 83 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 86 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 39 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27a Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.879
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 05.06.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF