Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 1531–1541
Finanzierungskosten
überholte Fassung (bis 30.01.2025)Richtlinie2023-0.871.819gilt ab 06.05.2021
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 06.05.2021 bis 30.01.2025.
Wortlaut laut Findok
Finanzierungskosten
Rz 1531:
Siehe Rz 1421 ff.
Firmenwert
Rz 1532:
Zur Abschreibbarkeit siehe Rz 3187 ff.
Fitness-Studio
Rz 1533:
Siehe Rz 4719, Stichwort "Fitness-Studio".
Flugzeug
Rz 1534:
Siehe Rz 4783 ff.
Forschungsaufwendungen
Rz 1535:
Siehe Rz 1298Randzahl 1535: derzeit frei ff.
Forschungsprämie - Feststellungsbescheid
Rz 1535a:
Kosten für eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zur Erlangung eines Feststellungsbescheides gemäß § 108c Abs. 8 EStG 1988 über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie (siehe Anhang V) sind als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988).
Forschungsprämie - Forschungsbestätigung
Rz 1535b:
Der Verwaltungskostenbeitrag im Rahmen eines Verfahrens betreffend Forschungsbestätigung (§ 118a BAO) ist als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988).
Forschungszuwendungen
Rz 1536:
Siehe Rz 1330 ff.
Fotoapparat, Filmkamera
Rz 1537:
Siehe Rz 4720, Stichwort "Fotoapparat, Filmkamera".
Freimachungskosten
Rz 1538:
Abfindungs- bzw. Ablösezahlungen zur Freimachung eines Gebäudes von bestehenden Bestandsrechten sind auf das Gebäude zu aktivieren (VwGH 5.7.1955, 3943/53).
Freiwilliger Sozialaufwand
Rz 1539:
Dieser ist idR als Betriebsausgabe abzugsfähig (zB Gewährung von Betriebsausflügen, Veranstaltung von Weihnachtsfeiern usw.).
Beim Arbeitnehmer sind diese Leistungen prinzipiell steuerpflichtiger Arbeitslohn (vgl. VwGH 29.5.1985, 83/13/0201, sowie LStR 2002, Rz 667). Zur Steuerfreiheit derartiger Leistungen siehe LStR 2002, Rz 75 bis 104.
Freiwillig geleistete Aufwendungen
Rz 1540:
Auch ohne rechtliche Verpflichtung geleistete Aufwendungen sind Betriebsausgaben, wenn sie ausschließlich oder überwiegend durch den Betrieb veranlasst sind, wie zB in Kulanz oder Versicherungsfällen (VwGH 11.5.1979, 0237/77; VwGH 20.12.2006, 2002/13/0130, VwGH 15.12.2010, 2007/13/0089; vgl. auch Rz 4839). Aus familiären Gründen geleistete freiwillige Aufwendungen sind jedoch gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig (VwGH 18.3.1966, 2126/65; VwGH 20.12.2006, 2002/13/0130).
Führerschein
Rz 1541:
Siehe Rz 4721, Stichwort "Führerschein".
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.871.819
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 19, 20, 21 (geltend: 24)
- Gültig
- 06.05.2021 bis 30.01.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF