RIS AI

Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 6138–6147

20.2.1.3 Genussrechte und Partizipationskapital

überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 11.12.2009

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.12.2009 bis 04.06.2013.

Wortlaut laut Findok

20.2.1.3 Genussrechte und Partizipationskapital 20.2.1.3.1 Allgemeines Rz 6138: Unter Genuss- oder Partizipationskapital fallen Partizipationsscheine im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c VAG, Genussscheine im Sinne des § 174 Abs. 3 AktG sowie sonstige Genussrechte. Rz 6139: Genussrechte im Sinne des § 174 AktG sind zivilrechtlich ein Darlehen an die Kapitalgesellschaft, welches durch Begebung eines Wertpapiers verbrieft werden kann. Dieses Wertpapier ist ohne Vorliegen besonderer Umstände (Beteiligung am gesamten Gewinn und Verlust, Vermögen und Liquidationsgewinn - Substanzgenussrecht siehe weiter unten) stets ein Forderungswertpapier (obligatorische Genussrechte). Derartige Genussrechte sind Kapitalforderungen iSd § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Die Ausgestaltung des Darlehens bleibt der freien Vertragsdisposition überlassen. Rz 6140: Kapitalerträge sind sämtliche Ansprüche des Genussscheininhabers, die er neben dem Anspruch auf die Rückzahlung des ursprünglich einbezahlten Kapitals auf Rechtsgrundlage der Genussscheinbedingungen gegen den Emittenten hat. So kann etwa vorgesehen werden, dass eine Verzinsung vom Gewinn der Gesellschaft abhängt. Das Darlehen hat dann lediglich eine variable Verzinsung. Es kann umgekehrt auch vorgesehen werden, von einer laufenden Verzinsung abzusehen und die Höhe des Rückzahlungspreises von der Wertentwicklung bestimmter Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft abhängig zu machen. In einem solchen Fall liegt ein Wertpapier mit variablen Zinsen. Beispiel: Für einen eigens eingerichteten Rechnungskreis einer Aktiengesellschaft werden bestimmte Immobilien im Gesamtwert von 100 Mio. erworben. Die Finanzierung erfolgt durch die Ausgabe von Genussscheinen im Wert von je 10.000 Schilling. Der Rückzahlungspreis erhöht sich jedoch im Verhältnis der Wertsteigerung der Wirtschaftgüter. Der Genussscheininhaber hat Anspruch auf die Mieterträge. Gleichzeitig hat er Anspruch auf die anteilige Wertsteigerung der Immobilien. Da keine Beteiligung am gesamten Betriebsvermögen vorliegt, handelt es sich jedenfalls um obligatorische Genussrechte. Die laufend ausbezahlten anteiligen Mieterträge haben die Genussscheininhaber, welche die Papiere im Privatvermögen halten, oder betriebliche Anleger mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Zeitpunkt der Auszahlung zu versteuern. Im Zeitpunkt der Einlösung versteuern sie die anteilige Differenz zwischen Einlöse- und Ausgabepreis. Wird der Genussschein vorzeitig veräußert, bildet die Differenz zwischen Ausgabepreis und Verkaufspreis Kapitaleinkünfte. Diese gehen jedoch unabhängig von einem vorzunehmenden Kapitalertragsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Einlösung des Genussscheines zu (VwGH 5.7.1994, 91/14/0064). Rz 6141: Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise steuerlich eine Beteiligung vorliegt, die einer Aktie vergleichbar ist. Von einer solchen Beteiligung (Substanzgenussrecht) ist dann auszugehen, wenn im Bezug auf das gesamte Gesellschaftsvermögen eine Beteiligung am Gewinn und Verlust, am Vermögen und am Liquidationsgewinn einer Körperschaft vorliegt. Ausschüttungen solcher Substanzgenussrechte sind gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 steuerpflichtig. Rz 6142: Die Qualifikation als Substanzgenussrecht hat weiters folgende Konsequenzen: Wertveränderungen des Genussrechtes sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Ausschüttungen auf Genussrechte sind bei der Körperschaft Einkommensverwendung und keine Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988). Von der Kapitalgesellschaft ist für die Ausschüttungen Kapitalertagsteuer einzubehalten (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988). 20.2.1.3.2 Besondere Formen von Genussrechten 20.2.1.3.2.1 Partizipationsscheine Rz 6143: Partizipationsscheine im Sinne des Bankwesen- und Versicherungsaufsichtsgesetzes sind Genussrechte, die von Banken oder Versicherungsunternehmen als Mittel zur Aufbringung von Eigenkapital verwendet werden können. In solchen Fällen müssen diese Genussrechte jedoch gemäß § 23 Abs. 4 BWG und § 73c VAG als Substanzgenussrechte ausgestaltet werden. Rz 6144: Vielfach werden auch von an anderen Kapitalgesellschaften Genussrechte unter der Bezeichnung Partizipationsscheine ausgegeben. Dabei handelt es sich jedoch um bloße Genussscheine und es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Substanzgenussrecht oder obligatorisches Genussrecht vorliegt. 20.2.1.3.2.2 Genussrechte nach § 6 Beteiligungsfondsgesetz Rz 6145: Bei Genussscheinen nach § 6 Beteiligungsfondsgesetz handelt es sich um auf Inhaber lautende Wertpapiere, die einen Anspruch auf einen aliquoten Teil an den Jahresüberschüssen eines Beteiligungsfonds iSd § 10 Abs. 2 Beteiligungsfondsgesetz verbriefen. Derartige Genussrechte sind als obligationenähnliche Rechte zu qualifizieren, deren Erträge gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art zu erfassen sind. 20.2.1.3.2.3 AgrargemeinschaftsanteileBesserungsscheine Rz 6146: Besserungsscheine, die einen Anspruch auf Gewinn und Liquidationserlös verbriefen, zählen zu den Genussrechten. 20.2.1.3a Agrargemeinschaften Rz 6147: Zur Rechtsnatur von Agrargemeinschaften siehe Rz 5030 ff und KStR 2001 Rz 51. Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften sind auf Grund des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes eingerichtete Gemeinschaften zur Verwaltung von gemeinschaftlichem Grundbesitzstellen gemäß § 27 Abs. Eine Regelung erfolgt durch Landesgesetze, welche vielfach für diese Gemeinschaften eine Rechtsform als eigene Körperschaft vorsehen. Unabhängig vom Umstand, ob die jeweiligen Landesgesetze eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Körperschaft vorsehen, liegen hinsichtlich der Anteile jedoch stets Substanzgenussrechte vor. Ausschüttungen daraus sind bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteilen1 Z 1 EStG 1988 Einkünfte aus Kapitalvermögen (VwGH 24.11.1987dar, 87/14/0005, 87/14/0006; VwGH 15.12.1987, 86/14/0171)wenn sie nicht zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehören. Näheres siehe Rz 5030 ff. Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer siehe RzRz 7723 ff 7723. 20.2.1.3.2.4 Besserungsscheine Rz 6147: Besserungsscheine, die einen Anspruch auf Gewinn und Liquidationserlös verbriefen, zählen zu den Genussrechten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0580-VI/6/2011
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
10, 11, 12, 13 (geltend: 24)
Gültig
11.12.2009 bis 04.06.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF