Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 6138–6147
20.2.1.3 Genussrechte und Partizipationskapital
überholte Fassung (bis 01.01.2006)Richtlinie06 0104/9-IV/6/00gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 01.01.2006.
Wortlaut laut Findok
20.2.1.3 Genussrechte und Partizipationskapital
20.2.1.3.1 Allgemeines
Rz 6138:
Unter Genuss- oder Partizipationskapital fallen
Partizipationsscheine im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c VAG,
Genussscheine im Sinne des § 174 Abs. 3 AktG sowie
sonstige Genussrechte.
Rz 6139:
Genussrechte im Sinne des § 174 AktG sind zivilrechtlich ein Darlehen an die Kapitalgesellschaft, welches durch Begebung eines Wertpapiers verbrieft werden kann. Dieses Wertpapier ist ohne Vorliegen besonderer Umstände (Beteiligung am gesamten Gewinn und Verlust, Vermögen und Liquidationsgewinn - Substanzgenussrecht siehe weiter unten) stets ein Forderungswertpapier (obligatorische Genussrechte). Derartige Genussrechte sind Kapitalforderungen iSd § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Die Ausgestaltung des Darlehens bleibt der freien Vertragsdisposition überlassen.
Rz 6140:
Kapitalerträge sind sämtliche Ansprüche des Genussscheininhabers, die er neben dem Anspruch auf die Rückzahlung des ursprünglich einbezahlten Kapitals auf Rechtsgrundlage der Genussscheinbedingungen gegen den Emittenten hat. So kann etwa vorgesehen werden, dass eine Verzinsung vom Gewinn der Gesellschaft abhängt. Das Darlehen hat dann lediglich eine variable Verzinsung. Es kann umgekehrt auch vorgesehen werden, von einer laufenden Verzinsung abzusehen und die Höhe des Rückzahlungspreises von der Wertentwicklung bestimmter Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft abhängig zu machen. In einem solchen Fall liegt ein Wertpapier mit variablen Zinsen.
Beispiel:
Für einen eigens eingerichteten Rechnungskreis einer Aktiengesellschaft werden bestimmte Immobilien im Gesamtwert von 100 Mio. erworben. Die Finanzierung erfolgt durch die Ausgabe von Genussscheinen im Wert von je 10.000 Schilling. Der Rückzahlungspreis erhöht sich jedoch im Verhältnis der Wertsteigerung der Wirtschaftgüter. Der Genussscheininhaber hat Anspruch auf die Mieterträge. Gleichzeitig hat er Anspruch auf die anteilige Wertsteigerung der Immobilien.
Da keine Beteiligung am gesamten Betriebsvermögen vorliegt, handelt es sich jedenfalls um obligatorische Genussrechte. Die laufend ausbezahlten anteiligen Mieterträge haben die Genussscheininhaber, welche die Papiere im Privatvermögen halten, oder betriebliche Anleger mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Zeitpunkt der Auszahlung zu versteuern. Im Zeitpunkt der Einlösung versteuern sie die anteilige Differenz zwischen Einlöse- und Ausgabepreis. Wird der Genussschein vorzeitig veräußert, bildet die Differenz zwischen Ausgabepreis und Verkaufspreis Kapitaleinkünfte. Diese gehen jedoch unabhängig von einem vorzunehmenden Kapitalertragsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Einlösung des Genussscheines zu (VwGH 5.7.1994, 91/14/0064).
Rz 6141:
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise steuerlich eine Beteiligung vorliegt, die einer Aktie vergleichbar ist. Von einer solchen Beteiligung (Substanzgenussrecht) ist dann auszugehen, wenn im Bezug auf das gesamte Gesellschaftsvermögen eine Beteiligung
am Gewinn und Verlust,
am Vermögen und
am Liquidationsgewinn
einer Körperschaft vorliegt. Ausschüttungen solcher Substanzgenussrechte sind gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 steuerpflichtig.
Rz 6142:
Die Qualifikation als Substanzgenussrecht hat weiters folgende Konsequenzen:
Wertveränderungen des Genussrechtes sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die Ausschüttungen auf Genussrechte sind bei der Körperschaft Einkommensverwendung und keine Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988).
Von der Kapitalgesellschaft ist für die Ausschüttungen Kapitalertagsteuer einzubehalten (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988).
20.2.1.3.2 Besondere Formen von Genussrechten
20.2.1.3.2.1 Partizipationsscheine
Rz 6143:
Partizipationsscheine im Sinne des Bankwesen- und Versicherungsaufsichtsgesetzes sind Genussrechte, die von Banken oder Versicherungsunternehmen als Mittel zur Aufbringung von Eigenkapital verwendet werden können. In solchen Fällen müssen diese Genussrechte jedoch gemäß § 23 Abs. 4 BWG und § 73c VAG als Substanzgenussrechte ausgestaltet werden.
Rz 6144:
Vielfach werden auch von an anderen Kapitalgesellschaften Genussrechte unter der Bezeichnung Partizipationsscheine ausgegeben. Dabei handelt es sich jedoch um bloße Genussscheine und es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Substanzgenussrecht oder obligatorisches Genussrecht vorliegt.
20.2.1.3.2.2 Genussrechte nach § 6 Beteiligungsfondsgesetz
Rz 6145:
Zu den Genussrechten iSd § 27 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 gehören auch die Genussscheine nach § 6 Beteiligungsfondsgesetz. Es handelt sich dabei um Genussrechte, die auf Grund der Bestimmungen des Beteiligungsfondsgesetzes stets obligatorische Genussrechte sind.
20.2.1.3.2.3 Agrargemeinschaftsanteile
Rz 6146:
Agrargemeinschaften sind auf Grund des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes eingerichtete Gemeinschaften zur Verwaltung von gemeinschaftlichem Grundbesitz. Eine Regelung erfolgt durch Landesgesetze, welche vielfach für diese Gemeinschaften eine Rechtsform als eigene Körperschaft vorsehen. Unabhängig vom Umstand, ob die jeweiligen Landesgesetze eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Körperschaft vorsehen, liegen hinsichtlich der Anteile jedoch stets Substanzgenussrechte vor. Ausschüttungen daraus sind bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteilen Einkünfte aus Kapitalvermögen (VwGH 24.11.1987, 87/14/0005, 87/14/0006; VwGH 15.12.1987, 86/14/0171). Näheres siehe Rz 5030 ff. Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer siehe Rz 7723.
20.2.1.3.2.4 Besserungsscheine
Rz 6147:
Besserungsscheine, die einen Anspruch auf Gewinn und Liquidationserlös verbriefen, zählen zu den Genussrechten.
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 41 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 01.01.2006
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF