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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 6467–6468

21.4.4 Instandhaltungsaufwand

überholte Fassung (bis 05.05.2021)RichtlinieBMF-010200/0024-IV/6/2019gilt ab 07.05.2018

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.05.2018 bis 05.05.2021.

Wortlaut laut Findok

21.4.4 Instandhaltungsaufwand Rz 6467: Instandhaltungsaufwand sind insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit folgenden Maßnahmen: laufenden Wartungsarbeiten, Reparaturen, auch wenn diese nicht jährlich anfallen, Ausmalen des Stiegenhauses und der Räume, Anfärbeln der Fassade ohne Erneuerung des Außenverputzes, Ausbessern des Verputzes usw., Erneuerung von Gebäudeteilen infolge höherer Gewalt (zB bei Sturm- und Hagelschäden). Instandhaltungsaufwendungen sind sofort oder - wenn es sich um nicht jährlich wiederkehrende Arbeiten handelt - über Antrag auf fünfzehn Jahre (bis 2015: zehn Jahre) verteilt absetzbar. Rz 6468: Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die ausschließlich infolge höherer Gewalt eingetreten sind, sind nicht als Instandsetzungsaufwand, sondern als Instandhaltungsaufwand zu behandeln. Beispiel 1: Infolge eines Sturmschadens ist eine Dacherneuerung samt Neukonstruktion des vor dem Schadensfall intakten Dachstuhles erforderlich. Die Kosten der Dacherneuerung sind als Instandhaltungsaufwand abzugsfähig. Beispiel 2: Siehe Angaben des Beispiels zu Rz 6464. Wird die Erneuerung des ohnehin bereits instandsetzungsbedürftigen Daches auf Grund eines Sturmschadens sofort notwendig, so liegt kein Instandhaltungsaufwand vor.

Normen und Schlagworte

höhere Gewalt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0024-IV/6/2019
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
17, 18 (geltend: 24)
Gültig
07.05.2018 bis 05.05.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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