Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 4163–4165
11.3.2.5 Gewinn aus Gartenbau (§ 5 der Verordnung)
überholte Fassung (bis 13.12.2011)RichtlinieBMF-010203/0048-VI/6/2011gilt ab 12.01.2009
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.01.2009 bis 13.12.2011.
Wortlaut laut Findok
11.3.2.5 Gewinn aus Gartenbau (§ 5 der Verordnung)
Rz 4163:
Rechtslage bis 31. Dezember 2000
§ 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben können mit einem Durchschnittssatz von 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 mit 70% angesetzt werden. Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Gartenbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe höchstens jedoch bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abzusetzen.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 20.000 S jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:
1. Für den Anbau von Gemüse
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je m² der
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Schilling
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a) Freilandfläche
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aa) einkulturig
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4
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bb) mehrkulturig
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7
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b) überdachten Kulturflächen
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aa) bei Plastikfolientunnel
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bis 3,5 m Basisbreite
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7
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Über 3,5 m Basisbreite
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14
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bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)
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14
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cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
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Nicht heizbar
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16
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Heizbar
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20
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dd) bei stabilen Gewächshäusern
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Nicht heizbar
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18
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Heizbar
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22
2. für den Anbau von Blumen und Stauden
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je m² der
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Schilling
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a) Freilandfläche
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aa) einkulturig
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5
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bb) mehrkulturig
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8
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b) überdachten Kulturflächen
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aa) bei Plastikfolientunnel
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bis 3,5 m Basisbreite
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8
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Über 3,5 m Basisbreite
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18
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bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)
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18
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cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
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Nicht heizbar
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20
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Heizbar
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30
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dd) bei stabilen Gewächshäusern
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Nicht heizbar
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25
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Heizbar
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45
3. für Baumschulen
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je m² der
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Schilling
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a) Fläche zur Heranzucht von
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Obstgehölzen und Beerensträuchern
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8
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b) Fläche zur Heranzucht von
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Ziergehölzen
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10
(5) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließen. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.
(6) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
Rechtslage ab 1. Jänner 2001
§ 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, daß der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 1.500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:
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1.
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Für den Anbau von Gemüse
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je m² der
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Euro
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a) Freilandfläche
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aa) einkulturig
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0,24
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bb) mehrkulturig
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0,42
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b) überdachten Kulturflächen
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aa) bei Plastikfolientunnel
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bis 3,5 m Basisbreite
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0,42
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Über 3,5 m Basisbreite
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0,84
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bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)
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0,84
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cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
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nicht heizbar
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0,96
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heizbar
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1,2
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dd) bei stabilen Gewächshäusern
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nicht heizbar
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1,08
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heizbar
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1,32
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2.
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für den Anbau von Blumen und Stauden
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je m² der
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Euro
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a) Freilandfläche
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aa) einkulturig
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0,3
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bb) mehrkulturig
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0,48
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b) überdachten Kulturflächen
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|
aa) bei Plastikfolientunnel
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bis 3,5 m Basisbreite
|
0,48
|
|
Über 3,5 m Basisbreite
|
1,08
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bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)
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1,08
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cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
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nicht heizbar
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1,2
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heizbar
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1,8
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dd) bei stabilen Gewächshäusern
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nicht heizbar
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1,5
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heizbar
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2,7
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3.
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für Baumschulen
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je m² der
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Euro
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a) Fläche zur Heranzucht von
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Obstgehölzen und Beerensträuchern
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0,48
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b) Fläche zur Heranzucht von
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Ziergehölzen
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0,6
(4) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließt. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.
(5) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
11.3.2.5.1 Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Rz 4164:
Rechtslage bis 31. Dezember 2000
Die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem pauschalen Durchschnittssatz von 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) zuzüglich allfälliger Lohnkosten gilt nur für gärtnerische Endverkaufsbetriebe. Rebschulen zählen zum Gartenbau.
Rechtslage ab 1. Jänner 2001
Die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem pauschalen Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) zuzüglich allfälliger Lohnkosten gilt nur für gärtnerische Endverkaufsbetriebe. Rebschulen zählen zum Gartenbau.
11.3.2.5.2 Gewinnermittlung nach flächenabhängigen Durchschnittssätzen
Rz 4165:
Rechtslage bis 31. Dezember 2000
Diese Gewinnermittlung ist nur für Gärtnerei- und Baumschulbetriebe mit einem Einheitswert bis 900.000 S möglich, wenn ausschließlich eigene Erzeugnisse an Wiederverkäufer geliefert werden bzw. die Einnahmen aus anderen Lieferungen (Lieferung von zugekaufter Handelsware oder Lieferungen an Letztverbraucher) und aus Leistungen (zB Schneiden und Spritzen von Pflanzen, Verleih von Dekorationspflanzen, Gartengestaltungsarbeiten, Friedhofsarbeiten) sowie aus gärtnerischem Nebenerwerb nicht mehr als 20.000 S betragen. Nicht in diese Grenze sind Anlagenverkäufe einzubeziehen. Wurde bei einem Einheitswert des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 500.000 S freiwillig die Teilpauschalierung in Anspruch genommen, ist ebenfalls diese Art der Gewinnermittlung mit flächenabhängigen Durchschnittssätzen nicht zulässig.
Rechtslage ab 1. Jänner 2001
Diese Gewinnermittlung ist nur für Gärtnerei- und Baumschulbetriebe mit einem Einheitswert bis 65 500 Euro anzuwenden, wenn ausschließlich eigene Erzeugnisse an Wiederverkäufer geliefert werden bzw. die Einnahmen aus anderen Lieferungen (Lieferung von zugekaufter Handelsware oder Lieferungen an Letztverbraucher) und aus Leistungen (zB Schneiden und Spritzen von Pflanzen, Verleih von Dekorationspflanzen, Gartengestaltungsarbeiten, Friedhofsarbeiten) sowie aus gärtnerischem Nebenerwerb nicht mehr als 1.500 Euro betragen. Nicht in diese Grenze sind Anlagenverkäufe einzubeziehen.
Normen und Schlagworte
- LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
- LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0048-VI/6/2011
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 9, 10, 11, 12 (geltend: 24)
- Gültig
- 12.01.2009 bis 13.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF