Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 4163–4165
11.3.2.5 Gewinn aus Gartenbau (§ 5 der Verordnung)
überholte Fassung (bis 24.08.2015)RichtlinieBMF-010200/0012-VI/6/2013gilt ab 14.12.2011
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.12.2011 bis 24.08.2015.
Wortlaut laut Findok
11.3.2.5 Gewinn aus Gartenbau (§ 5 der Verordnung)
Rz 4163:
Rechtslage ab 1. Jänner 2001
§ 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, daß der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 1.500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:
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1.
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Für den Anbau von Gemüse
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je m² der
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Euro
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a) Freilandfläche
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aa) einkulturig
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0,24
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bb) mehrkulturig
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0,42
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b) überdachten Kulturflächen
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aa) bei Plastikfolientunnel
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bis 3,5 m Basisbreite
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0,42
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Über 3,5 m Basisbreite
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0,84
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bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)
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0,84
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cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
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nicht heizbar
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0,96
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heizbar
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1,2
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dd) bei stabilen Gewächshäusern
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nicht heizbar
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1,08
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heizbar
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1,32
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2.
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für den Anbau von Blumen und Stauden
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je m² der
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Euro
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a) Freilandfläche
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aa) einkulturig
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0,3
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bb) mehrkulturig
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0,48
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b) überdachten Kulturflächen
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aa) bei Plastikfolientunnel
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bis 3,5 m Basisbreite
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0,48
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Über 3,5 m Basisbreite
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1,08
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bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)
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1,08
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cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
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nicht heizbar
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1,2
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heizbar
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1,8
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dd) bei stabilen Gewächshäusern
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nicht heizbar
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1,5
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heizbar
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2,7
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3.
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für Baumschulen
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je m² der
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Euro
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a) Fläche zur Heranzucht von
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Obstgehölzen und Beerensträuchern
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0,48
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b) Fläche zur Heranzucht von
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Ziergehölzen
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0,6
(4) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließt. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.
(5) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
11.3.2.5.1 Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Rz 4164:
Rechtslage ab 1. Jänner 2001
Die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem pauschalen Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) zuzüglich allfälliger Lohnkosten gilt nur für gärtnerische Endverkaufsbetriebe. Rebschulen zählen zum Gartenbau.
11.3.2.5.2 Gewinnermittlung nach flächenabhängigen Durchschnittssätzen
Rz 4165:
Rechtslage ab 1. Jänner 2001
Diese Gewinnermittlung ist nur für Gärtnerei- und Baumschulbetriebe mit einem Einheitswert bis 65 500100.000 Euro (bis 2010: 65.500 Euro) anzuwenden, wenn ausschließlich eigene Erzeugnisse an Wiederverkäufer geliefert werden bzw. die Einnahmen aus anderen Lieferungen (Lieferung von zugekaufter Handelsware oder Lieferungen an Letztverbraucher) und aus Leistungen (zB Schneiden und Spritzen von Pflanzen, Verleih von Dekorationspflanzen, Gartengestaltungsarbeiten, Friedhofsarbeiten) sowie aus gärtnerischem Nebenerwerb nicht mehr als 1.500 Euro betragen. Nicht in diese Grenze sind Anlagenverkäufe einzubeziehen.
Normen und Schlagworte
- LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
- § 5 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
- LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010200/0012-VI/6/2013
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 13, 14, 15 (geltend: 24)
- Gültig
- 14.12.2011 bis 24.08.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF