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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 7731–7738

29.2.4 Befreiungserklärung

überholte Fassung (bis 25.06.2006)RichtlinieBMF-010203/0662-VI/6/2005gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 25.06.2006.

Wortlaut laut Findok

29.2.4 Befreiungserklärung 29.2.4.1 Allgemeines Rz 7731: Kapitalerträge aus Einlagen und Forderungswertpapieren sowie ausländische Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988 (siehe Rz 7723g), sofern die Voraussetzungen für eine internationale Schachtel gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 vorliegen, bleiben abzugsfrei, wenn der Empfänger eine Befreiungserklärung im Sinne des § 94 Z 5 EStG 1988 abgibt. Bei Forderungswertpapieren ist zusätzlich Voraussetzung, dass das Wertpapier und der Kupon bei einem Kreditinstitut hinterlegt sind. Liegt bei Forderungswertpapieren auch nur eine dieser Bedingungen nicht vor, ist der Steuerabzug vorzunehmen. Auch für Kapitalerträge iSd § 93 Abs. 4 EStG 1988 (zB Nullkuponanleihen) ist eine Befreiungserklärung möglich. Rz 7732: Befreiungserklärungen gemäß § 94 Z 5 EStG 1988, die sich auf Kapitalerträge natürIicher Personen beziehen, erlöschen für Zuflusszeitpunkte ab 1. Jänner 1994 (Art. I Z 69 Steuerreformgesetz 1993). Dies betrifft die betrieblichen Kapitalanlagen aller Einzelunternehmer, weiters betriebliche Kapitalanlagen von Personengesellschaften, wenn daran (auch) natürIiche Personen beteiligt sind. Befreiungserklärungen von in- und ausländischen Körperschaften bleiben hingegen aufrecht bzw. können weiterhin abgegeben werden. Befreiungserklärungen von Personengesellschaften, an denen ausschließlich Körperschaften beteiligt sind, bleiben aufrecht, wenn dieser Umstand bis 31. Dezember 1994 gegenüber der Bank erklärt wird. 29.2.4.2 Beginn der Befreiung und Weiterleitung an das Finanzamt Rz 7733: Die Befreiung von der Abzugspflicht ist ab jenem Zeitpunkt gegeben, ab dem die Befreiungserklärung - bei Forderungswertpapieren für das auf Depot liegende Wertpapier - bei der Bank vorliegt. Die Befreiungserklärung muss vollständig ausgefüllt sein. Die Identität des Anlegers muss nachgewiesen sein. Leitet die Bank die von einer derartigen Befreiungserklärung zu erstellende Gleichschrift (Durchschrift) aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht dem Finanzamt weiter, so ist sie im Wege der Haftung in Anspruch zu nehmen. Die Weiterleitung hat an jenes Finanzamt zu erfolgen, bei dem der Steuerpflichtige mit der angegebenen Steuernummer erfasst ist oder - bei steuerfreien Anlegern - zu erfassen wäre. Rz 7734: Hat ein Kreditinstitut entsprechend organisatorisch vorgesorgt, dass die Gleichschriften (Durchschriften) der Befreiungserklärungen an das zuständige Finanzamt weitergeleitet werden und stellt sich heraus, dass eine Gleichschrift (Durchschrift) dennoch nicht dem zuständigen Finanzamt zugekommen ist, kann ersatzweise eine Kopie der betreffenden Befreiungserklärung an das Finanzamt weitergeleitet werden. Im Übrigen ist das Kreditinstitut nicht verhalten, von sich aus zu überprüfen, ob die Angaben in der Befreiungserklärung zutreffen. 29.2.4.3 Gläubiger - Schuldneridentität Rz 7735: Die Befreiung kommt auch in jenen Fällen zum Zug, in denen ein Kreditinstitut gleichzeitig Eigentümer eines Forderungswertpapiers ist. Ist ein Kreditinstitut Eigentümer des Wertpapiers, bedarf es nicht der Abgabe einer Befreiungserklärung bzw. der Weiterleitung einer Gleichschrift (Durchschrift) an das Finanzamt. Bei Kostgeschäften gilt dies auch für die dem Kreditinstitut zukommenden Kapitalerträge. 29.2.4.4 Ende der Befreiung Rz 7736: Der Empfänger der Kapitalerträge ist zu einer Widerrufserklärung verpflichtet, wenn die Kapitalerträge nicht mehr zu seinen Betriebseinnahmen gehören. Die Freistellung vom Steuerabzug endet mit der Abgabe einer derartigen Widerrufserklärung oder - bei Forderungswertpapieren - mit der Entnahme des Papiers und/oder des Kupons aus dem Depot. Weiters endet die Abzugsbefreiung mit der Zustellung eines speziellen Feststellungsbescheides an das Kreditinstitut (kuponauszahlende Stelle), in dem die Unrichtigkeit der Befreiungserklärung ausgesprochen wird. 29.2.4.5 Wirkung der unterjährigen Beendigung der Abzugsbefreiung Rz 7737: Wird zwischen den Abschluss- bzw. den Kuponstichtagen eine Befreiungserklärung oder eine Widerrufserklärung abgegeben bzw. ein Feststellungsbescheid im Sinne der Rz 7736 zugestellt, so ist bei Einlagen ein Abschluss und bei Forderungswertpapieren eine Veräußerung zu unterstellen. Siehe dazu Rz 7761 ff. 29.2.4.6 Ausländischer Betrieb Rz 7738: Als ausländischer Betrieb gelten auch ausländische Betriebe, für die im Inland keine Betriebsstätte unterhalten wird. In der Vergangenheit - auf Basis der bis 1992 geltenden Fassung des § 98 Abs. 5 EStG 1988 - abgegebene Erklärungen im Sinne des Abschnitt A Punkt 2 des Erlasses des BMF, AÖF Nr. 68/1989, sind als Befreiungserklärung nach § 94 Z 5 EStG 1988 zu werten.

Normen und Schlagworte

Kapitalertragsteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0662-VI/6/2005
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 25.06.2006
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF